I.  Europa.  286  18.  Oldenburg.

$  2.  Auch  Grenzberichtigungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtages,
wenn  dabei  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande  treten  oder  Krongut  oder  Staatsgut
  aufgegeben  oder  Gemeinde-  oder  Privatgrundstücke  wider  den  Willen  der  Besitzer

abgetreten  werden  sollen.

Artikel  4.  $1.  Die  Regierungsform  ist  die  monarchische,  beschränkt  durch  die
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Staatsgrundgesetzes.

$  2.  Der  Großherzog  vereinigt  als  Oberhaupt  des  Staats  in  Sich  die  gesamten
Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  dieselben  verfassungsmäßig  aus.

$  3.  Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  4.  Derselbe  wird  in  seinen  privatrechtlichen  Beziehungen  vor  den  Landesgerichten
  Recht  geben  und  nehmen.

Artikel  5.  Der  Großherzog  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze,  ohne  jemals
dieselbe  aussetzen  zu  können,  und  erläßt  die  zu  ihrer  Vollzichung  nötigen  Verordnungen.

Artikel  6.  Der  Großherzog  vertritt  das  Großherzogtum  nach  außen.  Er  schließt
Verträge  mit  anderen  Staaten;  diese  bedürfen  jedoch  der  Zustimmung  oder  Bestätigung
des  Landtags,  wenn  sie

a.  einen  Gegenstand  betreffen,  über  welchen  ohne  Zustimmung  des  Landtags
von  der  Staatsregierung  verfassungsmäßig  Anordnungen  gültig  nicht  getroffen  werden
können;  oder

b.  Handels-  oder  Schiffahrtsverträge!  und  nicht  einfache  Gegenseitigkeitsverträge
  sind;  oder

c.  einzelnen  Staatsbürgern  besondere  Lasten  auferlegen.

Artikel7.  $  1.  Der  Großherzog  leitet  und  überwacht  die  gesamte  innere  Landesverwaltung.


&amp;  2.  Er  ernennt  oder  bestätigt  unmittelbar  oder  mittelbar  alle  Staatsdiener
des  Zivilstandes  und  des  Militärstandes  (Offiziere  und  Militärbeamte).??,

Artikel  8,  Das  gesamte  Militär  steht  unter  des  Großherzogs  Oberbefehl®.
Artikel  9.  Dem  Großherzoge  steht  die  Belohnung  ausgezeichneter  Verdienste  zu.

ı  Das  Zollwesen  ist  jetzt  Reichssache,  ebenso  die  Organisation  des  gemeinsamen  Schutzes
des  deutschen  Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See.  Artikel  4
Ziff.  7,  33—40,  54  und  55  der  Reichsverfassung.

3  Vgl.  jetzt  Artikel  57—68,  insbesondere  64  und  66  der  Reichsverfassung  und  die  mit  dem
Königreich  Preußen  abgeschlossene  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867,  durch  die  das  Recht  der
Ernennung  der  Offiziere  und  Militärbeamten  auf  den  König  von  Preußen  übergegangen  ist,
und  dem  Großherzog  von  Oldenburg  die  Rechte  eines  kommandierenden  Generals  hinsichtlich  der
im  Großherzogtum  garnisonierenden  Truppen  belassen  sind.

s  Wegen  der  Postbeamten  vgl.  Artikel  60  der  Reichsverfassung.  Die  hiernach  der  oldenburgischen
  Regierung  rücksichtlich  der  Anstellung  von  Post-  und  Telegraphenbeamten  zustehenden
Rechte  sind  durch  eine  Vereinbarung  mit  dem  Bundespräsidium,  verkündigt  am  16.  Dezember  1867,
auf  dieses  übertragen.

*  Siehe  Note  1  zu  Artikel  7.