I.  Europa.  287  18.  Oldenburg.

Artikel  10.  Der  Großherzog  übt  das  Recht  der  Begnadigung!;  in  Fällen  jedoch,
welche  auf  einer  von  dem  Landtage  erhobenen  Anklage  beruhen,  nur  mit  Zustimmung
des  Landtags.

Artikel  11.  Dem  Großherzog  steht  nach  Maßgabe  des  vom  deutschen  Bunde
gewährleisteten  Abkommens  vom  8.  Juni  1825  die  Hoheit  über  die  Herrschaft  Kniphausen,
  den  Besitzer  der  Herrschaft  und  dessen  Familie  zu?.

Artikel  12.  Der  Großherzog  ist  für  die  Ausübung  der  Regierungsgewalt  unverantwortlich.


$  2.  Das  Staatsministerium  nimmt  unter  dem  Großherzoge  die  oberste  Leitung
der  Regierung  wahr.

$  3.  Alle  Regierungserlasse  des  Großherzogs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Gegenzeichnung  eines  Mitgliedes  des  Staatsministeriums,  wodurch  dieses  Mitglied
die  persönliche  Verantwortlichkeit  übernimmt.

$  4.  Jedes  Mitglied  des  Staatsministeriums  ist  für  seine  Handlungen  und  Unterlassungen
  in  Staatsangelegenheiten  verantwortlich  und  darüber  dem  Landtage  Auskunft
  schuldig.

$  5.  Der  Großherzog  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums
lediglich  nach  eigener  Entschließung,  wobei  es  der  oben  gedachten  Gegenzeichnung
nicht  bedarf.

Artikel  13.  Der  Erbgroßherzog  nimmt  nach  vollendetem  18.  Jahre  an  den  Beratungen
  des  Stastsministeriums  teil.

Artikel  14.  $  1.  Der  Sitz  der  Staatsregierung  bleibt  innerhalb  des  Staatsgebiets.

$  2.  Der  Großherzog  kann  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  nicht  außerhalb
Landes  nehmen.

Artikel  15.  $  1.  Der  Großherzog  kann  nicht  zugleich  Oberhaupt  eines  außerdeutschen
  Staates  sein,  noch  in  Dienstespflichten  irgendeines  anderen  Staates  stehen.

$  2.  Die  Regierung  des  Großherzogtums  kann  ohne  Zustimmung  des  Landtages
nicht  mit  der  Regierung  eines  anderen  deutschen  Staates  in  einer  Person  vereinigt
werden.

Artikel  16.  $  1.  Ist  der  Großherzog  an  der  Ausübung  der  Regierung  verhindert,
so  führt  während  dieser  Verhinderung  der  von  ihm  zu  ernennende  Stellvertreter  die
Regierung  nach  den  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes  und  den  damit  über-!

  a.  Das  Recht  der  Begnadigung  der  durch  dieMilitärgerichte  Verurteilten  steht  nach  Artikel17
Absatz  2  der  Militärkonvention  dem  Könige  von  Preußen  zu,  jedoch  werden  Wünsche  des  Großherzogs
  von  Oldenburg  bei  Ausübung  dieses  Rechtes  oldenburgischen  Untertanen  gegenüber
tunlichste  Berücksichtigung  finden.

b.  In  Sachen,  in  denen  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  steht  das  Begnadigungsrecht
  nach  $  484  der  Strafprozeßordnung  dem  Kaiser  zu.

®  Durch  Patent  vom  1.  August  1854,  betr.  die  Verkündigung  der  wegen  Erledigung  des
Gräflich  Bentinckschen  Erbfolgestreites  abgeschlossenen  Verträge  und  die  Besitznahme  der
bisherigen  Gegenstände  des  Gräflich  Oldenburg-Bentinckschen  Familienfideikommisses,  ist  die
Herrschaft  Kniphausen  mit  dem  Großherzogtum  Oldenburg  vereinigt  und  zu  einem  „integrierenden“
Teil  des  Herzogtums  Oldenburg  erklärt  und  das  Staatsgrundgesetz  (nebst  dem  Wahlgesetze)  auf
die  Herrschaft  Kniphausen  ausgedehnt  worden.