I.  Europa.  288  18.  Oldenburg.

einstimmenden  Vorschriften,  die  der  Großherzog  ihm  aus  eigener  freier  EntschließBung
erteilen  möchte.

Es  können  jedoch  dem  Stellvertreter  keine  ausgedehnteren  Rechte  übertragen
werden,  als  nach  den  Bestimmungen  dieses  Staatsgrundgesetzes  einem  Regenten
zustehen  (Artikel  25).

$  2.  Auch  der  Stellvertreter  darf  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  nicht  außerhalb
  Landes  nehmen.

Artikel  17.  $  1.  Die  Landesregierung  ist  erblich  im  Mannesstamme  des  Herzogs
Peter  Friedrich  Ludwig  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealfolge!.

$  2.  Die  weibliche  Erbfolge  bleibt  auch  nach  Abgang  des  Mannesstammes  ausgeschlossen.


Artikel  18.  Würden  dereinst  Besorgnisse  wegen  der  Regierungserledigung  bei
der  Ermangelung  eines  grundgesetzlich  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  entstehen,
8o  soll  zeitig  vom  Großherzoge  und  dem  Landtage  durch  eine  weitere  grundgesetzliche
Bestimmung  für  die  Regierungsnachfolge  Vorsorge  getroffen  werden‘.

Artikel  19.  Der  Großherzog  ist  volljährig,  sobald  er  sein  achtzehntes  Jahr  vollendet
  hat.

Artikel  20.  Eine  Regentschaft  tritt  ein,  wenn  der  Großherzog  minderjährig  oder
sonst  an  der  eigenen  Ausübung  der  Regierung  dauernd  verhindert  ist.

Artikel  21.  Der  Großherzog  ist  befugt,  mit  Zustimmung  des  Landtags  im  voraus
für  den  Fall  eine  Regentschaft  anzuordnen,  daß  sein  Nachfolger  zur  Zeit  des  Anfalls
der  Regierung  an  deren  eigener  Übernahme  durch  Minderjährigkeit  oder  sonst  verhindert
sein  würde.

Artikel  22.  $  1.  In  Ermangelung  solcher  Anordnung  oder  falls  der  Großherzog
selbst  an  der  Ausübung  der  Regierung  verhindert  sein  sollte,  gebührt  die  Regentschaft
dem  in  der  Erbfolge  zunächst  stehenden  volljährigen  und  regierungsfähigen  Prinzen.

$&amp;  2.  Fehlt  es  an  einem  solchen,  so  kommt  die  Regentschaft  der  Gemahlin  des
Großherzogs,  hiernächst  dessen  Mutter  und  endlich  der  Großmutter  von  väterlicher
Seite  desselben  zu,  falls  und  solange  die  letzteren  nicht  wieder  vermählt  sind.

Artikel  23.  $  1.  Im  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Großherzogs  tritt  die  gesetzliche
  Regentschaft  (Artikel  22)  von  selbst  ein;  in  den  anderen  Fällen  der  Artikel  20

I  Gesetz  vom  19.  Oktober  1904,  betreffend  Zusatzbestimmung  zum  revidierten  Staatsgrundgesetze
  für  das  Großherzogtum  Oldenburg  vom  22.  November  1852.

Der  Artikel  17  $  1  des  revidierten  Staatsgrundgesetzes  erhält  folgenden  Zusatz:

Nach  dem  Abgange  des  Mannesstammes  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig  geht  die  Erbfolge
  in  die  Landesregierung  auf  den  Mannesstamm  des  am  27.  November  1885  verstorbenen
Herzogs  Friedrich  zu  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  und  der  Linealfolge  über.  Voraussetzung  der  Erbfolge  ist  die  Abstammung  aus  ebenbürtiger
  Ehe.  Die  Ebenbürtigkeit  bestimmt  eich  nach  den  Vorschriften  des  Hausgesetzes  des
Großherzoglichen  Hauses.

83  Siehe  Note  !  zu  Artikel  17.