I.  Europa.  289  18.  Oldenburg.

und  22  aber  hat  das  Staatsministerium  nach  eigenem  Beschlusse  oder  auf  Antrag  des
versammelten  Landtages  oder  des  ständigen  Landtagsausschusses!  eine  Zusammenkunft
  der  volljährigen  Prinzen  des  Hauses,  mit  Ausschulß  des  zunächst  zur  Regentschaft
  berufenen,  zu  veranlassen,  welche  über  das  Erfordernis  einer  Regentschaft
nach  vorgängiger  Begutachtung  des  Staatsministeriums  beschließen.

$  2.  Dem  versammelten  oder  außerordentlich  zu  berufenden  Landtage  ist  dieser
Beschluß  sofort  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Artikel  24.  Erfolgt  ein  solcher  Beschluß  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  der
an  die  volljährigen  Prinzen  (Artikel  23)  ergangenen  Einladung,  so  hat  das  Staatsministerium
  selbst  über  das  Erfordernis  einer  Regentschaft  Beschluß  zu  fassen  und
zur  Genehmigung  an  den  Landtag  zu  bringen.

Artikel  25.  $  1.  Der  Regent  übt  die  Staatsgewalt,  wie  sie  dem  Großherzoge
selbst  zusteht,  in  dessen  Namen  verfassungsmäßig  aus.  Eine  Veränderung  der  Verfassung
  darf  jedoch  von  ihm  nur  beantragt  werden,  wenn  er  dazu  vorher  die  Zustimmung
  der  volljährigen  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses  (Artikel  23)  erlangt  hat.

$  2.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  14  und  15  leiden  auch  auf  den  Regenten
Anwendung.

Artikel  26.  Die  wegen  Minderjährigkeit  des  Großherzogs  eingetretene  Regentschaft
  hört  auf,  sobald  derselbe  die  Volljährigkeit  erreicht  hat.  In  den  anderen  Fällen
der  Regentschaft  ist  auf  dem  in  den  Artikeln  23  und  24  vorgesehenen  Wege  über  deren
Beendigung  zu  bestimmen.

Artikel  27.  Der  Regent,  mit  Ausnahme  der  Mutter  und  Großmutter,  kann  die
Vormundschaft  über  den  minderjährigen  Großherzog  nicht  führen.

Artikel  28.  $  1.  Die  Erziehung  des  minderjährigen  Großherzogs  gebührt,  wenn
darüber  vom  letztregierenden  Großherzoge  keine  Anordnungen  getroffen  worden,
zunächst  der  leiblichen  Mutter  und  nach  dieser  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite,
falls  und  solange  sie  nicht  anderweit  vermählt  sind.

&amp;  2.  In  Ermangelung  derselben  ist  die  mit  der  Leitung  der  Erziehung  zu  beauftragende
  Person  auf  dem  in  den  Artikeln  23  und  24  vorgesehenen  Wege  zu  ernennen.

$  3.  In  allen  Fällen  bedarf  es  bei  Annahme  der  übrigen  zur  Erziehung  und  zum
Unterricht  erforderlichen  Personen  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums.

Artikel  29.  $  1.  Im  übrigen  werden  die  Verhältnisse  des  großherzoglichen
Hauses  vom  Großherzog  hausgesetzlich  bestimmt.

$  2.  Das  Hausgesetz  ist  dem  Landtage  zur  Kenntnisnahme  und,  soweit  nötig,
zur  Zustimmung  vorzulegen?.

i  Siehe  Anmerkung  zu  Abschnitt  VIII  4,  w.  u.  Seite  313.
®  Vgl.  Verordnungen  vom  1.  September  1872,  betreffend  Hausgesetz  für  das  Großherzoglich
Oldenburgische  Haus  und  vom  19.  Oktober  1904,  betr.  Zusatzbestimmungen  zu  diesem  Hausgesetze


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