I.  Europa.  290  18.  Oldenburg.

H.  Abschnitt.  Von  den  staatsbürgerlichen  Rechten  und  Pflichten  im  allgemeinen.

Artikel  30.  Das  Recht  eines  oldenburgischen  Staatsbürgers  (Staatsangehörigkeit)
und  das  damit  verbundene  Ortsbürgerrecht  (Gemeindeangehörigkeit)  wird  erworben
und  verloren  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Gesetze!.

Artikel  31.  $  1.  Vor  dem  Gesetze  sind  alle  gleich.  Geburts-  und  Standesvorrechte
  finden  nicht  statt.

$  2.  Die  öffentlichen  Ämter  sind  für  alle  Befähigte  unter  Erfüllung  der  von
dem  Gesetze  festgestellten  Bedingungen  gleich  zugänglich.  |

$  3.  Die  Wehrpflicht  ist  für  alle  gleich;  die  gesetzlich  bestehenden  Befreiungsgründe
  sind  möglichst  einzuschränken.

Die  Gesetzgebung  wird  die  Wehrpflicht  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
  regeln.  Bis  dahin  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  in  Kraft?.

Artikel  32.  Jeder  Staatsbürger  hat  volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit.
Artikel  33.  $  1°.  Durch  das  religiöse  Bekenntnis  wird  der  Genuß  der  bürgerlichen,

  sowie  der  staats-  und  gemeindebürgerlichen  Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.


$  2.  In  den  staats-  und  gemeindebürgerlichen  Pflichten  begründet  dasselbe
keinen  Unterschied  und  darf  es  solchen  Pflichten  keinen  Abbruch  tun.

$  31.  Die  Religionsverschiedenheit  ist  kein  bürgerliches  Ehehindernis.

Für  jede  staatsgesetzlich  zulässige  Ehe  hat  das  Gesetz  eine  gültige  Form  der
bürgerlichen  Eingehung  (Zivilehe)  zu  gewähren.

Artikel  34.  Die  Wahl  des  Glaubensbekenntnisses  ist  nach  zurückgelegtem
14.  Lebensjahre  der  eigenen  freien  Überzeugung  eines  jeden  überlassen.

$  2.  In  welcher  Religion  die  Kinder  erzogen  werden  sollen,  haben  lediglich
diejenigen  zu  bestimmen,  denen  nach  bürgerlichen  Gesetzen  die  Erziehungsrechte
zustehen.

Letzteres  gilt  insbesondere  auch  von  der  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischten
Ehen.

I  a.  Vgl.  jetzt  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit.  —  Das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  12.  April  1855,  betr.  den
Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  hat  nur  für  die  Beurteilung  weniger  Fälle  aus
älterer  Zeit  noch  Bedeutung.

b.  Vgl.  Artikel  3,  5,  6  der  revidierten  Gemeindeordnung  für  das  Herzogtum  Oldenburg
vom  15.  April  1873;  Artikel  3,  5,  6  der  revidierten  Gemeindeordnung  für  das  Fürstentum  Lübeck
vom  30.  März  1876;  Artikel  13,  17,  18  der  revidierten  Gemeindeordnung  für  das  Fürstentum
Birkenfeld  vom  28.  März  1876.

*  Die  Festsetzung  der  Wehrpflicht  unterliegt  jetzt  gemäß  Artikel  4  Ziffer  14,  57  ff.  der
Reichsverfassung  der  Gesetzgebung  des  Reiches.

®  Vgl.  das  Bundesgesetz  vom  3.  Juli  1869,  betr.  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.

*  Vgl.  jetzt  $$  1303—1321  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar
  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandos  und  die  Eheschließung.