I.  Europa.  291  18.  Oldenburg.

$  3.  Die  näheren  Bestimmungen  darüber,  wie  es  mit  der  religiösen  Erziehung
der  Kinder  nach  dem  Tode  der  Eltern  zu  halten  ist,  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten!.


Artikel  35.  Niemand  soll  zu  einer  kirchlichen  Handlung  oder  Feierlichkeit
gezwungen  werden.

Vorschriften  über  Beobachtung  kirchlicher  Ruhetage  bleiben  der  Gesetzgebung
überlassen?.

Artikel  36.  Jeder  Staatsbürger  ist  unbeschränkt  in  der  gemeinsamen  häuslichen
und  öffentlichen  Übung  seiner  Religion  und  deren  Gebräuche.

Gesetzübertretungen,  welche  bei  Übung  der  Religion  und  ihrer  Gebräuche  begangen
  werden,  sind  nach  dem  Gesetze  zu  bestrafen.

Artikel  37.  $  1.  Die  Formel  des  Eides  soll  künftig  lauten:  „So  wahr  mir  Gott
helfe“.  Zusätze  zu  dieser  Formel  sowie  besondere  Förmlichkeiten  sind  zulässig  nach
Maßgabe  der  Gesetze®.

$  2.  Anstatt  des  Eides  leistet  derjenige,  dem  sein  religiöses  Bekenntnis  einen
Eid  verbietet,  ein  Gelöbnis  in  der  Form,  welche  nach  seinem  religiösen  Bekenntnis
an  die  Stelle  des  Eides  tritt.

Artikel  33.  $  1.  Die  Freiheit  der  Person  ist  unverletzlich.  Niemand  kann
anders  als  nach  dem  Gesetze  verurteilt,  keiner  ohne  Urteil  bestraft  werden.

$  2.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  sollen  nie  stattfinden.

$  3.  Die  Verordnungen  über  die  Zwangsarbeitsanstalten  für  das  Herzogtum
Oldenburg  vom  29.  Mai  1821  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  30.  Mai  1844
bleiben  bis  weiter  in  Kraft;  doch  sollen  einem  der  nächsten  ordentlichen  Landtage
Entwürfe  zu  neuen  Gesetzen  darüber  vorgelegt  werden‘.  |

Artikel  39°.  $  1.  Die  Verhaftung  oder  Verfolgung  einer  Person  wegen  Verdachts
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  soll  nur  in  den  gesetzlichen  Fällen  und  Formen
stattfinden.  Solche  Verhaftungen  und  Verfolgungen  sollen,  außer  im  Falle  der  Ergreifung
  auf  frischer  Tat  nur  geschehen  in  Kraft  einer  richterlichen,  mit  Gründen

ı  Nähere  Bestimmungen  sind  nicht  erlassen.

?  Vgl.  außer  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  die  Gesetze  für
das  Herzogtum  Oldenburg  vom  16.  März  1908,  für  das  Fürstentum  Lübeck  von  17.  März  1909,
für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  17.  März  1909,  betreffend  die  Sonn-  und  Feiertage.

s  Vgl.  Gesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  3.  Juni  1864,  für  das  Fürstentum  Lübeck
vom  23.  September  1867  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  19.  Juli  1868,  betr.  den  Gebrauch
der  Eide,  sowie  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  12.  Dezember  1881,  betr.  das  Verfahren
bei  der  Abnahme  von  Eiden.

%  Vgl.  Gesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  14.  März  1870,  betr.  die  Zwangsarbeitsanstalt
  zu  Vechta  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  15.  März  1867,  betr.  die  Verweisung
in  eine  Besserungs-  oder  Zwangsarbeitsanstalt.

$  Die  Bestimmungen  der  Artikel  39,  $  1—3,  6—8,  40—42  haben  neben  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  und  der  Militärstrafgerichtsordnung  nur  noch  beschränkte  Bedeutung.
Die  im  Artikel  39  $  4  vorgesehene  Regelung  sowie  die  im  Artikel  40  $  2,  Ziff.  3  in  Aussicht  gestellte
Revision  ist  nicht  erfolgt.

37°