I.  Europa.  292  18.  Oldenburg.

versehenen  Verfügung.  Diese  Verfügung  muß  im  Augenblicke  der  Verhaftung  oder
innerhalb  der  nächsten  24  Stunden  dem  Verhafteten  zugestellt  werden,  auch  ist  der
Verhaftete  innerhalb  36  Stunden  von  einem  Gerichtsbeamten  zu  verhören.

$  2.  Geschah  die  Verhaftung  nicht  von  der  zum  weitern  Verfahren  zuständigen
Gerichtsbehörde,  so  ist  der  Verhaftete  ohne  Verzug  an  diese  abzuliefern.

$  3.  Eine  polizeistrafgerichtliche  Untersuchungshaft  bedarf,  wenn  sie  länger
als  48  Stunden  daucrn  soll,  der  Genehmigung  des  vorgesetzten  Gerichts.

$  4.  Die  untere  Polizeibehörde  muß  jeden,  den  sie  im  Interesse  der  öffentlichen
Ordnung,  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  in  Verwahrung  genommen  hat,  entweder  innerhalb
dreimal  24  Stunden  freilassen,  oder  falls  derselbe  nicht  zu  Protokoll  hierauf  verzichtet,
von  der  vorgesetzten  Polizcibehörde  die  Genehmigung  der  Fortdauer  der  Verwahrung
einholen.  Die  nähere  Regelung  des  Verfahrens  bleibt  der  Gesetzgebung  überlassen.

&amp;  5.  Jeder  Angeschuldigte  soll  gegen  Stellung  einer  vom  Gerichte  zu  bestimmenden
  Kaution  oder  Bürgschaft  der  Haft  entlassen  werden,  sofern  nicht  das  Gesetz
Ausnahmen  begründet.

$  6.  Im  Falle  einer  widerrechtlich  verfügten  oder  verlängerten  Gefangenschaft
ist  der  Schuldige  und  nötigenfalls  der  Staat  dem  Verletzten  zur  Genugtuung  und
Entschädigung  verpflichtet.

$  7.  Die  Verwahrungsorte  oder  Gefängnisse  dürfen  die  Freiheit  nicht  mehr
beschränken,  und  es  darf  dem  Verhafteten  kein  größeres  Übel  zugefügt  werden,  als
die  gesetzlichen  Zwecke  der  Haft  und  der  Strafe  unumgänglich  notwendig  machen.

$  8.  Die  für  das  Heer-  und  Seewesen  erforderlichen  Modifikationen  dieser
Bestimmungen  werden  besonderen  Gesetzen  vorbehalten.  Bis  zu  deren  Erlassung
bleiben  die  bestehenden  betreffenden  Gesetze  in  Kraft.

Artikel  40).  $  1.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

$  2.  Eine  Haussuchung  ist  nur  zulässig:

1.  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls,  welcher  sofort  oder
innerhalb  der  nächsten  vierundzwanzig  Stunden  den  Beteiligten  zugestellt  werden  soll;

2.  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  Tat  durch  den  gesetzlich  berechtigten
Beamten;

3.  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise  bestimmten
Beamten  auch  ohne  richterlichen  Befehl  allgemeine  Haussuchungen  gestattet.  Die
deshalb  bestehenden  Gesetze  sollen  einer  Revision  unterworfen  werden.

$  3.  Die  Haussuchung  muß,  wenn  tunlich,  mit  Zuziehung  von  Hausgenossen
erfolgen.

$  4.  Die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  ist  kein  Hindernis  der  Verhaftung
eines  gerichtlich  Verfolgten.

Artikel  411.  $  1.  Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer
bei  einer  Verhaftung  oder  Haussuchung,  nur  in  Kraft  eines  richterlichen,  mit  Gründen
versehenen  Befehls  vorgenommen  werden,  welcher  sofort  oder  innerhalb  der  nächsten
vierundzwanzig  Stunden  dem  Beteiligten  zugestellt  werden  soll.

I  Siehe  Note  1  zu  Artikel  39.