I.  Europa.  293  18.  Oldenburg.

$  2.  Bei  allgemeinen  Haussuchungen  soll  bis  zur  Erlassung  des  im  Artikel  40
$  2  unter  3  erwähnten  Gesetzes  eine  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  nur  in
Kraft  eines  richterlichen  Befehls  und  unter  Beobachtung  der  für  denselben  geltenden
Vorschriften  stattfinden.

Artikel  421,2,  Das  Briefgeheimnis  ist  gewährleistet.  Die  bei  strafgerichtlichen
Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  notwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die
Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  43.  $  1.  Die  Todesstrafe’,  ausgenommen  wo  das  Kriegsrecht  oder
Standrecht  sie  vorschreibt  oder  das  Seerecht  im  Falle  von  Meutereien  sie  zuläßt,
die  Strafen  der  körperlichen  Züchtigung,  des  Lattengefängnisses,  der  Abbitte  und
des  Widerrufs,  der  Zwang  zur  Ehrenerklärung  sowie  die  öffentliche  Ausstellung  sind
abgeschafft.

$  2.  Andie  Stelle  der  aufgehobenen  Todesstrafe!  tritt  bis  zur  Erlassung  anderer
strafgesetzlicher  Bestimmungen  die  gesetzlich  nächst  mildere  Strafe.

$  3.  Der  bürgerliche  Tod  soll  als  Strafe  oder  Folge  einer  Strafe  nicht  stattfinden.
  Wo  derselbe  bereits  ausgesprochen  ist,  sollen  die  Wirkungen  aufhören,  insoweit
erworbene  Privatrechte  dadurch  nicht  verletzt  werden.

Artikel  44.  Die  Strafe  der  gerichtlichen  Landesverweisung  findet  gegen  Angehörige
  des  Großherzogtums  nicht  statt.

Artikel  45.  Die  Einziehung  (Konfiskation)  des  gesamten  Vermögens  oder  eines
Verhältnisteiles  desselben  bleibt  unstatthaft?.

Artikel  465.  $  1.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  unbeschadet  der  gesetzlichen  Bestimmungen
wider  den  Mißbrauch  dieses  Rechte.

$  2.  Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt,  andere  Beschränkungen  derselben
  durch  vorbeugende  Maßregeln  dürfen  nur  durch  ein  Gesetz  eingeführt  werden.

"Artikel  47.  $  1.  Jeder  hat  für  sich  und  im  Vereine  mit  mehreren  das  Recht  zu
Anträgen,  Vorstellungen  und  Beschwerden,  sowohl  bei  den  zuständigen  Behörden  als
bei  dem  Landtage.

$  2.  Die  Ausübung  desselben  Rechts  durch  ihre  Vorsteher  steht  jeder  Gemeinde
und  jeder  sonstigen  vom  Staate  anerkannten  Genossenschaft  zu.

$  3.  Bei  abschlägigen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  sollen  die  Entscheidungsgründe
  angeführt  werden.

ı  Siehe  Note  1  zu  Artikel  39.

2  Vgl.  $  5  des  Reichs-Postgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  und  $  8  des  Reichs-Gesetzes  über
das  Telegraphonwesen  vom  6.  April  1892.

®  Die  Todesstrafe  ist  reichsgesetzlich  wieder  eingeführt  worden.
*  Vgl.  $$  326,  332  f.,  480  der  Strafprozeßordnung.

5  Vgl.  Artikel  4  Ziff.  16  der  Reichsverfassung  und  das  Reichsgesetz  über  die  Preese  vom
7.  Mai  1874,