I.  Europa.  294  18.  Oldenburg.

$  41.  Die  von  den  Unterbehörden  zum  Zweck  der  Entscheidung  eingezogenen
Berichte  sollen  demjenigen,  welcher  gegen  die  abgegebene  Entscheidung  Beschwerde
erhoben  hat,  auf  Verlangen  mitgeteilt  werden.

Artikel  48.  Jedem,  der  sich  durch  eine  Verwaltungsmaßregel  in  seinen  Privatrechten
  gekränkt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Erlaubnis  bedarf,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Artikel  97.

Artikel  49.  Moratorien  dürfen  nur  von  den  Gerichten  nach  Maßgabe  der  Gesetze
erteilt  werden.

Artikel  50°.  $  1.  Die  Staatsbürger  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne
Waffen  zu  versammeln;  einer  besonderen  Erlaubnis  dazu  bedarf  es  nicht.

$  2.  Volksversammlungen  können  bei  dringender  Gefahr  für  öffentliche  Ordnung
und  Sicherheit  verboten  werden.

Artikel  5it.  Die  Staatsbürger  haben  das  Recht,  Vereine  zu  bilden.  Dieses
Recht  soll  durch  keine  vorbeugende  Maßregel  beschränkt  werden.

$  2.  Die  Regierung  ist  jedoch  befugt,  die  Vereinsstatuten  einzuziehen  und  diejenigen
  Vereine  aufzulösen,  welche  staatsgefährliche  Zwecke  verfolgen,  vorbehaltlich
näherer  Regelung  dieser  Befugnis  durch  die  Gesetzgebung.

Artikel  52°.  Die  in  den  Artikeln  47,  50  und  51  enthaltenen  Bestimmungen
finden  auf  das  Militär  Anwendung,  insoweit  Disziplinarvorschriften  nicht  entgegen
stehen.

Artikel  53°.  $  1.  Zur  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ruhe  und  Sicherheit
sowie  zur  Vollziehung  der  vun  den  bürgerlichen  Behörden  ergangenen  Verfügungen
kann  die  Militärgewalt  nur  auf  ausdrücklichen  Antrag  der  zuständigen,  dafür  verantwortlichen,
  bürgerlichen  Behörde  einschreiten,  und  nicht  weiter,  als  diese  es  verlangt.

$  2.  Vor  wirklichem  Gebrauch  der  Waffengewalt  muß,  solange  kein  Fall  gerechter
  Notwehr  eingetreten  ist,  der  versammelten  Menge  die  bevorstehende  Anwendung
bestimmt  und  vernehmlich  und  so  zeitig  bekannt  gemacht  werden,  daß  die  versammelte
Menge  sowie  jeder  einzelne  in  derselben  sich  fortbegeben  kann.

Artikel  54.  $  1.  Im  Falle  eines  Aufstandes  kann  die  Staatsregierung,  wenn
die  übrigen  gesetzlichen  Mittel  zur  Unterdrückung  derselben  nicht  ausreichen,  die
gesetzliche  Ordnung  und  die  gefährdete  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums  durch
außerordentliche  Mittel  herstellen  und  schützen.  Sie  darf  zu  dem  Ende  in  den  bedrohten
  Orten  oder  Bezirken  die  Ausübung  der  in  den  Artikeln  39,  40,  41,  42,  46,  50

ı  Vgl.  $  23  des  Landtagsabschieds  für  den  XV.  Landtag  vom  21.  Juni  1867,  wonach  ‚‚die
Anwendung  des  Artikel  47  $  4  des  Staatsgrundgosetzes  im  Sinne  und  Geiste  desselben  ein  angeblich
verletztes  Privatinteresse  zur  notwendigen  Voraussetzung  hat‘.

ı  Vgl.  $  14  Ziff.  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung.

®  Vgl.  Verordnung  vom  19.  Juli  1855,  betr.  den  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung
über  das  Vereinswesen,  Artikel  4  Ziff.  16  der  Reichsverfassung  sowie  das  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
  1899,  betr.  das  Vereinswesen  und  das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908,  auch  die  oben,
Anmerkung  2  zu  Art.  35  aufgeführten  Gesetze.

®  Siehe  Note  3  zu  Artikel  50.

®  Vgl.  Art.  17  der  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867.

’  Vgl.  Artikel  16  der  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867.