I.  Europa.  295  18.  Oldenburg.

und  53  gesicherten  Rechte  einstweilen  hemmen  und  selbst  das  Standrecht  anordnen,
muß  aber  zuvor  daselbst  verkünden,  daß  und  in  welchem  Umfange  es  geschehe.

Diese  Maßregeln  bedürfen  indes  der  Zustimmung  des  Landtages,  wenn  er  versammelt
  ist,  sonst  aber  der  nachzuholenden  Rechtfertigung  vor  demselben.

$  2.  In  Fällen  äußerster  Not  und  dringendster  Eile,  wo  die  höhere  Verfügung
nicht  abgewartet  werden  kann,  darf  die  oberste  Behörde  der  Provinz  unter  eigener
Verantwortlichkeit  die  gedachten  Maßregeln  treffen,  die  Verkündigung  des  Standrechts
  ausgenommen.

$  3.  Die  Formen  und  Bedingungen  für  solche  außerordentlichen  Maßregeln
demnächst  anders  oder  näher  festzustellen,  bleibt  einem  Aufruhrgesetze!  vorbehalten.

Artikel  55.  $  1.  Die  Auswanderungsfreiheit  kann  von  Staats  wegen  nur  gesetzlich
  und  nur  in  bezug  auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.

$  2.  Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  56°.  $  1.  Die  Freiheit  des  Gewerbes  und  sonstigen  Nahrungsbetriebs
darf  nur  gesetzlich  und  nur  insoweit  beschränkt  werden,  als  es  vom  Gemeinwohl
gefordert  wird.

$  2.  Beschränkungen  der  Gewerbe  und  gewerblichen  Anlagen  von  seiten  des
Staats  auf  Grund  eines  beanspruchten  Regals  finden  nicht  statt.

$  3.  Die  gesetzlich  bestehenden  Beschränkungen  bleiben  bis  zu  ihrer  Aufhebung
  in  Kraft.

Artikel  57°.  Die  Postanstalten  sollen  nicht  den  Zweck  haben,  eine  Quelle  der
Staatseinkünfte  zu  sein.

Artikel  58.  $  1°.  Handels-  und  Gewerbsprivilegien  können  nur  in  einzelnen
Fällen,  nur  auf  dem  Wege  des  Gesetzes  und  nur  unter  Festsetzung  ihres  Umfanges
und  auf  eine  bestimmte  Zeit  erteilt  werden.

$  25.  Erfindungs-  und  Einführungspatente  auf  höchstens  zehn  Jahre  bedürfen
jedoch  der  Zustimmung  des  Landtags  nicht.

Artikel  59.  $  1.  Ein  Mühlenregal  des  Staates  findet  nicht  statt.

$  2*.  Alle  Zwangs-  und  Bannrechte  der  Mühlen,  auch  jedes  einer  Mühle  anklebende
  Recht  zum  Widerspruche  gegen  Anlegung  neuer  sowie  gegen  Erweiterung
alter  Mühlen  und  gegen  das  Halten  von  Handmühlen  und  Quirren  bleiben  aufgehoben.
Die  Berechtigten  haben  nur  insoweit  einen  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Staat

ı  Ein  Aufruhrgesetz  ist  nicht  ergangen,  vgl.  jedoch  Artikel  923—936  des  Strafgesetzbuchs
für  die  Herzoglich  Oldenburgischen  Lande  vom  10.  September  1814,  die  das  Standrecht  behandeln
und  bis  zum  Erlaß  eines  Aufruhrgesetzes  in  Kraft  bleiben.

Durch  landesherrliche  Verordnung  vom  18.  Oktober  1837  ist  das  genannte  Strafgesetzbuch
  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1838  an  auf  das  Fürstentum  Lübeck,  durch  $  7  der  landesherrlichen
  Verordnung  vom  2.  September  1817  über  die  Einrichtung  der  Regierung  im  Fürstentum
Birkenfeld  auf  dieses  ausgedehnt  worden.

®  Vgl.  Art.  4  Ziff.  1  der  Reichsverfassung  und  die  Gewerbegesetzgebung  des  Reiches.

m  Art  Vgl.  Artikel  4  Ziff.  10  und  Artikel  48—51  der  Reichsverfassung  und  oben  Anmerkung
7.
*  Siehe  Note  2  zu  Artikel  56.
®  Vgl.  Artikel  4  Ziffer  5  der  Reichsverfassung  und  das  Reichspatentgesete  vom  7.  April  1891.