T.  Europa.  296  18.  Oldenburg.

beziehungsweise  die  Pflichtigen,  als  ihr  Recht  auf  besonderen  Verträgen  mit  dem  Staate
oder  den  Pflichtigen  beruht.

Artikel  60.  $  1.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.

&amp;  21.  Es  darf  nur  aus  Rücksichten  des  gemeinen  Besten  auf  Grund  eines  Gesetzes
und  nach  vorgängiger  gerechter  Entschädigung  entzogen  oder  beschränkt  werden.

$  3”.  An  dem  bestehenden  Deich-  und  Sielrechte  soll  dieser  Artikel  nichts
ändern.

Artikel  61.  Jeder  Grundeigentümer  kann  seinen  Grundbesitz  unter  Lebenden
und  auf  den  Todesfall  ganz  oder  teilweise  veräußern,  insoweit  nicht  die  künftige  Gesetzgebung
  aus  Rücksichten  des  allgemeinen  Wohls  und  staatswirtschaftlichen  Gründen
in  einzelnen  Landesteilen  des  Herzogtums  Oldenburg  und  im  Fürstentum  Lübeck
Beschränkungen  bestimmen  wird.  Die  Durchführung  dieses  Grundsatzes  der  Teilbarkeit
  alles  Grundeigentums  soll  baldigst  durch  die  Gesetzgebung  vermittelt  werden,
bis  dahin  bleiben  die  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften  in  Kraft?.  Für  die  tote
Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften  zu  erwerben  und  über  sie  zu
verfügen,  im  Wege  der  Gesetzgebung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  zulässig*.

Artikel  62.  8  1.  Die  Patrimonialgerichtsbarkeit,  die  Gerichtsbarkeit  der
Städte,  die  Markengerichtsbarkeit,  die  grundherrliche  Polizei  sowie  alle  anderen  einem
Grundstücke  oder  einer  Person  zuständigen  Hoheitsrechte  und  die  aus  diesen  Rechten
herstammenden  Befugnisse,  Exemtionen  und  Abgaben  jeder  Art  sollen  ohne  Entschädigung
  aufgehoben  und  nicht  wieder  eingeführt  werden.

$  2.  Mit  diesen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten  weg,  welche
den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Artikel  63°.  $  1.  Jeder  guts-  und  schutzherrliche  sowie  jeder  Hörigkeits-  und
Untertänigkeits-Verband  hört  für  immer  auf  und  kann  nicht  wieder  eingeführt  werden.
Die  von  diesem  Verbande  befreiten  Stellen  und  Grundstücke  gehen  in  das  freie  Eigentum
  desjenigen  über,  welchem  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieses  Staatsgrundgesetzes
das  vererbliche  Kolonatrecht  zusteht.  Die  Vorrechte,  welche  einem  Gläubiger
des  Pflichtigen  zur  Zeit  der  Aufhebung  des  gutsherrlichen  Verbandes  aus  dem  Grunde

ı  Vgl.  Enteignungsgesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  21.  April  1897  für  das
Fürstentum  Lübeck  vom  11.  April  1899  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  11.  April  1899.

8  Vgl.  Deichordnung  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  8.  Juni  1855.

?  Vgl,  Gesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  24.  April  1873  und  für  das  Fürstentum
Lübeck  vom  10.  Januar  1879,  betr.  die  Teilbarkeit  der  Grundbesitzungen.

*  Vgl.  Artikel  86  und  87  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB.

®  Vgl.  Artikel  113  und  115  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB  sowie  die  (Gesetze
für  das  Großherzogtum  vom  11.  Februar  1851,  betr.  die  Ablösung  der  auf  Grund  und
Boden  haftenden  Lasten,  und  vom  14.  Oktober  1849,  betr.  die  Rechtsverliältnisse  der  von  einem
guts-  und  schutzherrlichen  Hörigkeits-  oder  Untertänigkeitsverbande  befreiten  Stellen  und  die
Entschädigung  wegen  der  Aufhebung  der  gutsherrlichen  und  sonstigen  Lasten,  Gesetze  für  das
Herzogtum  Oldenburg  und  das  Fürstentum  Lübeck  vom  24.  März  1870,  betr.  einige  Abänderungen
und  Ergänzungen  des  Ablösungsgesetzes  vom  11.  Februar  1851,  und  vom  21.  April  1855,  betr.  die
Ausmittlung  der  Ablösungspreise  der  Naturalien  und  Dienste  und  Gesetz  für  das  Fürstentum
Birkenfeld  vom  5.  Februar  1873  über  die  Regulierung  und  Ablösung  der  Forstberechtigungen
im  Fürstentum  Birkenfeld.