I.  Europa.  297  18.  Oldenburg,

der  vom  Gutsherrn  erteilten  Bewilligung  (Konsenses)  zustanden,  bleiben  demselben
auch  ferner  ungeschmälert.  Im  übrigen  sollen  die  Rechtsverhältnisse  jener  Stellen
und  Grundstücke  gesetzlich  näher  festgestellt  werden.

$  2.  Ohne  Entschädigung  sind  aufgehoben  und  können  nicht  wieder  eingeführt
werden:

a.  der  Gesindezwangsdienst,  Freikauf  und  Sterbefall  und  alle  etwa  sonst  noch
bestehenden  aus  dem  guts-  und.  schutzherrlichen  Verbande  entspringenden  persönlichen
Abgaben  und  Leistungen;

b.  das  Heimfallsrecht  des  Gutsherrn;
c.  der  Neubruch  und  Blutzehnten;

d.  das  Recht  am  Holze  auf  fremdem  oder  pflichtigem  Boden,  dieses  Recht
stamme  aus  einem  Hoheits-  oder  gutsherrlichen  Rechte;

e.  alle  Staatsfrohnen,  Landfolgedienste  oder  dem  Staate  als  solchem  zu  leistenden
Hofdienste  und  derartige  Belästigungen,  mit  Ausnahme  der  Gemeindedienste  und
Lasten  und  der  Notleistungen,  durch  Krieg,  Brand,  Überschwemmung  und  dergleichen
veranlaßt.  In  Beziehung  auf  die  bisher  geforderten  Dienste  und  Leistungen  zu  Staatswegen
  wird  ein  Gesetz  Bestimmungen  darüber  treffen,  welche  Wege  Staatswege  sind.!
Zur  Unterhaltung  und  Erbauung  von  Kunststraßen  und  ihren  Zubehörungen  sollen
diese  Dienste  und  Leistungen  überall  nicht  gefordert  werden.

Wo  seit  dem  20.  August  1830  an  die  Stelle  der  unter  2a  bis  d  erwähnten  Befugnisse,
  Abgaben  und  Leistungen  andere  getreten  sind,  fallen  auch  diese  ohne  Entschädigung
  weg.  Sind  dieselben  zugleich  mit  anderen  Berechtigungen  abgelöst  und
dafür  im  Ganzen  Abgaben,  Leistungen  oder  Kapitalzahlungen  angenommen,  so  sollen
diese  auf  Verlangen  der  Pflichtigen  nach  bestimmten  im  Entschädigungsgesetze  zu
stellenden  Ansätzen  verhältnismäßig  vermindert,  beziehungsweise  in  dem  zu  drei
Prozent  zu  kapitalisierenden  Betrage  gekürzt,  bis  solches  geschehen,  aber  fortbezahlt
werden.  Auf  Verlangen  des  Zahlenden  ist  ein  Versprechen  der  Rückzahlung  des  nach
dem  Entschädigungsgesetz  zuviel  Gezahlten  zu  leisten.  Wo  bereits  Zahlung  geschehen
ist,  soll  mit  Ausnahme  der  Entschädigung  für  Aufhebung  des  Rechts  am  Holze  unter  d,
nach  dem  angegebenen  Verhältnisse  das  Gezahlte  vom  Staat  erstattet  werden.

Mit  Aufhebung  der  unter  Ziffer  1  und  2  genannten  Rechte  fallen  auch  die  Gegen
leistungen  und  Lasten  weg,  welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

$  3.  Alle  übrigen  unter  Ziffer  2  nicht  erwähnten,  aus  einem  bis  hierzu  noch
bestandenen  guts-  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden,  auf  dem  Grundeigentum
ruhenden  Dienste,  Grundzinsen  und  Reallasten  sowie  die  Zehnten  jeden  Ursprungs
sind  aufgehoben  unter  Vorbehalt  der  Entschädigung  und  unter  den  folgenden  sowie
den  sonstigen  näheren  Bestimmungen,  welche  ein  dem  nächsten  ordentlichen  Landtage
vorzulegendes  Gesetz  treffen  wird:

!  Vgl.  die  Wegeordnungen  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  16.  Februar  1895,  Artikel
  2,  für  das  Fürstentum  Lübeck  vom  20.  April  1891,  Artikel  3  und  Anlage  I  A.  Wegegesetz
  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  3.  Mai  1908,  Artikel  2.

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