T.  Europa.  298  18.  Oldenburg.

&amp;.  der  guts-  und  schutzherrliche  Verband  wird  als  bis  hierzu  bestehend  angesehen
nur  bei  den  Hofhörigen  und  in  den  Fällen,  wo  das  Heinfallsrecht  bis  hierzu  noch
bestcht;

b.  die  Verpflichtung  zur  Entschädigung  haftet  als  Reallast  auf  den  bisher  pflichtigen
  Grundstücken;

c.  die  Entschädigung  soll  zu  Kapital  angelegt  werden  und  dieses  auf  keinen  Fall
den  sechszehnfachen  Betrag  des  Geldwertes  des  jährlichen  Reinertrages  übersteigen-Eine

  etwaige  Verwandlung  des  Kapitals  in  Rente  bleibt  der  Vereinbarung  überlassen;


d.  der  jährliche  Reinertrag  wird  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  zu  erlassenden
  Gesetzes,  der  Geldwert  desselben  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  dreißig
Jahre  ermittelt;

e.  das  festzustellende  Entschädigungskapital  wird  vom  Tage  der  Verkündigung
des  Staatsgrundgesetzes  an  mit  vier  Prozent  verzinst.

Die  bereits  durch  freie  Vereinbarung,  durch  Vermittlung  oder  Entscheidung
der  Kommission  zur  Regulierung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse  oder  durch  gerichtliche
  Entscheidungen  rechtsgültig  erfolgten  Umwandlungen  und  Ablösungen  der  hier
unter  Ziffer  3  erwähnten  Befugnisse,  Abgaben  und  Leistungen  bleiben  in  Kraft.
Jedoch  sollen  in  den  Fällen,  wo  der  Staat  die  Gutsherrschaft  war,  die  seit  dem  2.  August
1830  zustande  gekommenen  Ablösungen  zu  immerwährender  Rente,  zu  Amortisationsrente
  oder  zu  Kapital,  auch  wenn  die  Zahlung  vollständig  geleistet  ist,  auf  Antrag  der
Pflichtigen  revidiert  und  die  —  bis  dahin  aber  fortzuzahlenden  —  Geldäquivalente
nach  den  Grundsätzen  des  zu  erlassenden  Entschädigungsgesetzes,  jedoch  —  kapitalisiertt
  —  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  des  Geldwertes  des  jährlichen  Reinertrages
  ermäßigt,  beziehungsweise  gekürzt  oder  zurückerstattet  werden.

$  4.  Auch  werden  alle  anderen  unzweifelhaft  auf  Grund  und  Boden  (auch
Häusern)  haftenden  Abgaben  und  Leistungen,  insbesondere  auch  Erbpachten,  Grundheuer,
  Mühlendienste,  Leistungen  für  Mühlen,  sowie  die  von  den  Bestimmungen  unter
den  Ziffern  2  und  3  nicht  betroffenen,  aus  gutsherrlichen  Verhältnissen  herrührenden
Abgaben,  Dienste  und  Leistungen,  nicht  weniger  die  für  frühere  gutsherrliche  Berechtigungen
  durch  Vertrag  oder  Entscheidung  bereits  festgesetzten  oder  noch  festzusetzenden
  Renten  jeder  Art,  welche  nicht  unter  die  Ziffer  2  und  3  fallen,  sind  ablösbar,
ohne  Rücksicht  auf  die  Person  und  das  Verhältnis  des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten,
  insofern  die  Gesetzgebung  nicht  die  unentgeltliche  Aufhebung  des  einen
oder  anderen  begründet  findet.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  und  über  die
Art  der  Ablösung  bleiben  gleichfalls  dem  zu  erlassenden  Gesetze  vorbehalten;  doch
soll  auch  bei  diesen  Ablösungen  das  Prinzip  der  Billigkeit  den  Verpflichteten  gegenüber
festgehalten  werden.  Bei  Diensten,  welche  erweislich  aus  einem  gutsherrlichen  Verhältnisse
  herrühren,  soll  die  Entschädigung  den  sechszehnfachen  Betrag  des  jährlichen
Reinertrags  nicht  übersteigen.

$  5.  Essoll  fortan  kein  Grundstück  mit  einer  unablösbaren  Abgabe  oder  Leistung
belastet  werden.