I.  Europa.  299  18.  Oldenburg,

$  61.  Auf  die  an  den  Staat  zu  zahlenden  sog.  Ordinärgefälle  und  sonstigen  an
den  Staat  als  solchen  zu  zahlenden  ständigen  Gefälle,  auf  die  Gemeinde-  und  Genossenschaftsabgaben
  und  auf  eigentliche  Servituten  findet  dieser  Artikel  keine  Anwendung.

Artikel  64.  $  1.  Das  Jagd-  und  Fischereiregal  sowie  die  Jagdhoheit  und  sämtliche
  bisherigen  Jagdgesetze  sind  aufgehoben.

$  2.  Jagd-  und  Fischereigerechtigkeiten  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und
in  fremden  Gewässern  sowie  die  Jagddienste,  die  Jagdfrohnen  und  andere  Leistungen
für  Jagdzwecke  und  Fischereifrohnen  sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

$  32,3.  Jedem  steht  das  Jagdrecht  auf  eigenem  Grund  und  Boden  und  das
Fischereirecht  in  eigenen  Gewässern  zu.  Der  Gesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die
Ausübung  des  Jagdrechts  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  und  des  gemeinen
Wohls  zu  ordnen.

$  4.  Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  das  Fischereirecht
  in  fremden  Gewässern  darf  in  Zukunft  nicht  wieder  als  Grundgerechtigkeit
bestellt  werden.

Artikel  65.  $  1.  Das  bestehende  Steuer-  und  Abgabenwesen  soll  untersucht
und  gesetzlich  neu  geordnet  werden*.

$  2.  Alles  steuerbare  Vermögen  und  Einkommen  ist  der  Besteuerung  zu  Zwecken
des  Staats  und  der  Gemeinde  unterworfen.  Ausgenommen  sind:

1.  die  großherzoglichen  Schlösser  mit  ihren  Nebengebäuden  und  Gärten;

2.  die  dem  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude  und  die  Begräbnisstätten.

Andere  notwendige  Ausnahmen  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten.

$  3.  Alle  Freiheiten  und  Begünstigungen  im  Beitrage  zu  den  Staats-  und  Gemeindelasten
  sind  hinsichtlich  der  Staatslasten  mit  dem  1.  April  1849,  hinsichtlich  der
Gemeindelasten  mit  dem  1.  Mai  1849  aufgehoben.  Nur  ausnahmsweise  und  nur  für
solche,  für  welche  dem  Staate  beziehungsweise  der  Gemeinde  erweislich  etwas  gezahlt
ist  oder  noch  etwas  gezahlt  oder  geleistet  wird,  soll  nach  einem  zu  erlassenden  Gesetze,
Entschädigung  geleistet  werden.

$4.  Fortan  können  derartige  Freiheiten  weder  verliehen  noch  irgendwie  erworben
werden.

$  5.  In  den  an  den  Staat  zu  zahlenden  Steuern  werden  vom  1.  April  1849  an
die  bisherigen  Freien  nach  dem  Fuße  der  additionellen  Kontribution  den  Pflichtigen

ı  Vgl.  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  12.  März  1851  über  die  Ablösung  der  Berechtigungen
  des  Staates  zufolge  Artikel  59  Ziff.  6  des  Staatsgrundgesetzes  vom  18.  Februar  1849,
Gesetz  vom  16.  Mai  1855,  betr.  die  Ablösbarkeit  der  Ordinärgefälle  aus  dem  Herzogtum  Oldenburg
  ausschließlich  der  Herrschaft  Kniphausen.

%  Vgl.  die  Jagdgesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  17.  April  1897,  für  das  Fürstentum
Lübeck  vom  8.  Februar  1888  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  5.  April  1897.

?  Vgl.  die  Fischereigesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  17.  März  1879  und  für  das
Fürstentum  Birkenfeld  vom  25.  März  1879  sowie  die  Verordnung  für  das  Fürstentum  Lübeck
zur  Ausführung  des  mit  Preußen  usw.  am  1.  Dezember  1877  geschlossenen  Übereinkommens  wegen
Herbeiführung  übereinstimmender  Maßregeln  zum  Schutze  und  zur  Hebung  der  Fischerei  vom
1.  April  1882.

*  Vgl.  die  Steuer-  und  Abgaben-Gesetzgebung  für  die  drei  Landesteile.

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