I.  Europa.  3u0  18.  Oldenburg.

gleichgesetzt.  Im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Amte  Varel  soll  nach  dort  passendem
Fuße  die  Steuergleichheit  eintreten.

$  6.  Alle  Kommunallasten  werden  vom  1.  Mai  1849  an  in  Deichbänden,  Vogteien,
  Sielachten,  Kirchspielen,  Schulachten  und  sonstigen  Gemeinden,  denen  sie  zu
leisten  sind,  nachbargleich  verteilt.  Die  Verteilung  der  ordinären  Unterhaltung  der
Pfanddeiche  und  der  Wasserzüge,  ingleichen  der  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege,
bleibt  indes  bis  zu  anderweitiger  Ordnung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung
unverändert.

II.  Abschnitt.  Von  den  politischen  Gemeinden.

Artikel  66.  $  1.  Die  politische  Gemeinde  als  solche  bildet  eine  Unterabteilung
des  Staats  und  dient  insofern  seinen  Zwecken.

$  21.  Die  Verfassung  dieser  Gemeinden  soll  unter  Anwendung  der  in  den  Artikeln
67—71  ausgesprochenen  Grundsätze  gesetzlich  neu  geordnet  werden.  Bis  dahin
bleiben  die  bestehenden  Einrichtungen  in  Kraft.

Artikel  67.  Alle  Gemeinden  in  Stadt  und  Land  sollen  eine  möglichst  gleiche
Verfassung  erhalten.

Artikel  63.  Jede  Gemeinde  soll  in  ihren  Angelegenheiten  das  Recht  der  freien
Selbstverwaltung  haben  und  darf  in  dieser  Beziehung  nur  durch  das  Gesetz  und  auch
durch  dieses  nicht  weiter  beschränkt  werden,  als  der  Stautszweck  es  notwendig  erfordert.

Artikel  69.  $  1.  Den  Gemeinden  soll  die  freie  Wahl  ihrer  Vertreter  und  Beamten
gewährt  werden.

$  2.  Sofern  die  Gemeindebeamten  Funktionen  erhalten,  die  über  die  eigentlichen
  Gemeindeangelegenheiten  hinausgehen,  soll  zu  ihrer  Ernennung  auch  die  Staatsregierung
  eintreten.

Artikel  70.  $  1.  Für  die  Verhandlungen  aller  Gemeinden  soll  der  Grundsatz
der  Öffentlichkeit  gelten.

$  2.  Die  Versammlungen,  sowohl  der  ganzen  Gemeinde  als  ihrer  Vertreter,  innerhalb
  ihrer  Zuständigkeit,  sollen  keiner  Erlaubnis  der  Staatsbehörden  bedürfen.

Artikel  71.  Keine  Gemeinde  soll  mit  Leistungen  oder  Ausgaben  beschwert
werden,  zu  denen  sie  nicht  ihre  Zustimmung  gegeben  hat  oder  durch  das  Gesetz  verpflichtet
  ist.

Artikel  72.  $  1.  Zwischen  allen  Gemeinden  soll  Freizügigkeit?  bestehen  nach
näherer  gesetzlicher  Regelung.

$  2.  Das  Gesetz  wird  die  Bestimmungen  festsetzen  über  die  Erwerbung  des
Gemeindebürgerrechts,  über  die  spezielle  Gewerbeberechtigung  und  über  die  Unterstützungspflicht
  der  Gemeinden  gegen  einzelne.  Bis  dahin  wird  jeder  oldenburgische
Staatsbürger  durch  den  Umzug  in  eine  Gemeinde,  beziehungsweise  durch  das  Wohnen
in  derselben,  Mitglied  des  politischen  Gemeindeverbandes,  wenn  nachgewiesen  wird,

ı  Vgl.  die  revidierten  Gemeindeordnungen  für  das  Herzogtum  vom  15.  April  1873,  für  das
Fürstentum  Lübeck  vom  30.  März  1876,  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  28.  März  1876.
®  Vgl.  auch  das  Freizügigkeitsgesetz  von  1.  November  1867.