I.  Europa.  301  18.  Oldenburg.

daß  er  in  den  letzten  drei  Jahren  weder  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder
Vergehens  bestraft  worden,  noch  Unterstützung  aus  Armenmitteln  erhalten  hat.

$  3.  Für  das  Fürstentum  Birkenfeld  bleiben  die  dort  bestehenden  Bestimmungen
über  den  Umzug  provisorisch  in  Kraft.

$  4.  Für  das  Fürstentum  Lübeck  treten  bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen
Regelung  die  bei  Publikation  des  Staatsgrundgesetzes  daselbst  gültig  gewesenen
Bestimmungen  über  den  Umzug  und  den  Erwerb  der  Gemeindcangehörigkeit  vorläufig
  wieder  in  Kraft.

Artikel  73.  Die  Gemeinden  eines  bestimmten  Bezirks  sollen  zu  einem  größeren
Verbande  zusammentreten,  dessen  Verfassung  möglichst  nach  denselben  Grundsätzen
und  Grundlagen  wie  die  Verfassung  jener  geordnet  wird.

IV.  Abschnitt.  Von  den  Religionsgesellschaften.

Artikel  74.  Die  christliche  Religion  soll  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staates,
welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  zum  Grunde  gelegt  werden,
unbeschadet  der  in  den  Artikeln  35  und  36  gewährleisteten  Religionsfreiheit.  Es
besteht  indes  keine  Staatskirche.

Artikel  75.  Die  für  Vereine  und  Versammlungen  überhaupt  geltenden  Bestimmungen
  finden  auf  Religionsgesellschaften,  welche  Korporationsrechte  haben,
keine  Anwendung.

Artikel  76.  Neue  Religions-Gesellschaften  dürfen  sich  bilden;  einer  Anerkennung
ihres  Bekenntnisses  durch  den  Staat  bedarf  es  nicht.

Artikel  771.  Denjenigen  Religionsgesellschaften,  welche  bereits  Korporationsrechte
  haben  (Religionsgenossenschaften),  werden  dieselben  gewährleistet,  andere
können  diese  Rechte  nur  durch  ein  Gesetz  erhalten.

Artikel  78.  $  1.  Jede  Religionsgenossenschaft  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten
  selbständig,  unbeschadet  der  Rechte  des  Staats.

$  2°.  Der  evangelischen  Kirche  im  Großherzogtum  wird  Presbyterial-  und
Synodalverfassung  gewährleistet,  vorbehaltlich  der  kirchenregimentlichen  Befugnisse,
welche  zur  Erhaltung  der  Verbindung  der  Kirche  mit  dem  Staate  und  zur  Förderung
ihrer  Zwecke  dem  Großherzoge  nach  der  Verfassung  der  Kirche  zustehen  werden.
Die  jetzt  bestehende  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  des  Herzogtums  Oldenburg
ist  denjenigen  Änderungen  unterworfen,  welche  zur  Erhaltung  des  Bestandes  der

ı  Vgl.  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  16.  Dezember  1902:  „Die  Vorschrift  des  Artikels  77
des  revidierten  Staatsgrundgesetzes,  daß  Religionsgesellschaften  Korporationsrechte  nur  durch
ein  Gesetz  erhalten  können,  bezieht  sich  nicht  auf  den  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  auf  dem  Gebiete
des  bürgerlichen  Rechts.“

®  Vgl.  Verfassungsgesetze  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  Herzogtums  Oldenburg
vom  11.  April  1853  und  der  evangelischen  Kirche  des  Fürstentums  Birkenfeld  vom  11.  November
1875,  sowie  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden
Eutin,  Malente  und  Ratekau  vom  9.  September  1864,  betr.  die  Organisation  der  Kirchengemeinde
Bosau  vom  8.  September  1885,  betr.  die  Organisation  der  Kirchengemeinde  Neukirchen  vom
16.  Mai  1887  (für  die  gesamte  evangelische  Kirche  des  Fürstentums  Lübeck  ist  danach  ein  Verfassungsgesetz
  bisher  nicht  erlassen  worden;  es  besteht  daher  dort  in  soweit  nicht  die  Synodal-,
sondern  die  Episkopalverfassung).