I.  Europa.  302  18.  Oldenburg.

Kirche  oder  der  staatlichen  Ordnung  erforderlich  sind.  Bis  dahin,  daß  die  hiernach
notwendigen  Änderungen  der  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  des  Herzogtums
Oldenburg  beziehungsweise  die  erforderlichen  Einrichtungen  für  die  evangelische
Kirche  in  den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld  durch  den  Großherzog  unter
Zuziehung  der  kirchlichen  Organe  getroffen  sein  werden,  bleiben  die  jetzt  bestehende
Verfassung  der  evangelischen  Kirche  des  Herzogtums  Oldenburg  vom  3  /15.  August
1849,  beziehungsweise  die  in  den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld  bestehenden
organischen  Einrichtungen  der  evangelischen  Kirche  in  Kraft.

$  3.  Das  in  Angelegenheiten  der  katholischen  Kirche  geübte  landesherrliche
Placet  und  Visum  bleibt  aufgehoben.

$  4.  Es  steht  den  verschiedenen  Religionsgenossenschaften  frei,  sich  mit  anderen
zu  größeren  Gemeinschaften  zu  vereinigen,  und  darf  der  Verkehr  mit  den  kirchlichen
Obern  in  keiner  Weise  gehemmt  werden.

Artikel  79.  Die  den  Religionsgenossenschaften  zustehende  Wahl,  Ernennung
oder  Einsetzung  ihrer  Beamten  und  Diener  erfordert  von  seiten  der  Staatsgewalt  nur
die  Gutheißung  nach  Maßgabe  der  Gesetze  oder  Verträge.

Artikel  80.  Die  Kirchengemeinden  und  Religionsgenossenschaften  werden  in
dem  Besitz  ihres  Kirchenvermögens  sowie  bei  der  stiftungsmäßigen  Verwendung
desselben  geschützt,  und  gelten  zu  dessen  Erhaltung  nur  dieselben  Bestimmungen,
welche  für  die  weltlichen  Gemeinden  maßgebend  sind.

Artikel  81.  Jeder  Religionsgenossenschaft  bleibt  überlassen,  die  Aufbringung
der  Abgaben  und  Leistungen  zu  ihren  Zwecken  selbst  zu  ordnen.

Diese  Abgaben  und  Leistungen  sollen  von  den  Staatsbehörden  den  Abgaben  und
Leistungen  der  weltlichen  Gemeinden  gleich  behandelt  werden  und  gleiche  Vorzüge
wie  diese  haben,  wenn  die  Grundsätze,  wonach  jene  Abgaben  und  Leistungen  aufgebracht
  und  verteilt  werden  sollen,  von  der  Staatsgewalt  genehmigt  sind.

V.  Abschnitt.  Von  den  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten!.

Artikel  82.  $  1.  Das  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht
  des  Staates.

$  2.  Die  notwendige  Verbindung  zwischen  Kirche  und  Schule  wird,  unter  Berücksichtigung
  der  konfessionellen  Verhältnisse,  durch  das  Gesetz  geregelt.  In  die
oberen  und  unteren  Schulbehörden  sollen  auch  Geistliche  und  Schulmänner  berufen
werden.

$  3.  Die  oberen  Schulbehörden  des  Herzogtums  Oldenburg  sollen  für  die  evangelischen
  sowie  für  die  katholischen  Lehranstalten  gesondert  bestehen  und  so  eingerichtet
  werden,  daß  der  beteiligten  Kirche  die  zur  religiös-konfessionellen  Bildung
der  Jugend  erforderliche  Einwirkung  gesichert  sei.

Artikel  83.  $  1.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen
überall  genügend  gesorgt  werden.

$  2.  Alle  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  sollen  stets  mit  angemessenen  Lehrkräften
  und  Lehrmitteln  versehen  sein.

ı  Vgl.  die  Schulgesetzgebung  für  die  drei  Landesteile.