I.  Europa.  303  18.  Oldenburg.

Artikel  84.  $  1.  Der  häusliche  Unterricht  unterliegt  keiner  Beschränkung.

&amp;  2.  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen
nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  unteren  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

Artikel  85.  Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener;
  sie  haben  ein  Recht  auf  angemessenes  Diensteinkommen  sowie  auf  angemessene
Pension.

Artikel  86.  $  1.  Die  Volksschulen  sind  Gemeindeanstalten.  Die  Ausgaben  für
dieselben  sind  zunächst  von  der  Gemeinde  zu  bestreiten,  ohne  daß  dadurch  die  Zahlung
eines  mäßigen  Schulgeldes  ausgeschlossen  wird.

8  2.  Wird  eine  Gemeinde  durch  ihre  Schulausgaben  über  ihre  Kräfte  beschwert,
so  soll  der  erforderliche  Zuschuß  nach  Maßgabe  gesetzlicher  Bestimmung  aus  der
Staatskasse  erfolgen.

8  3.  Besondere  Armenschulen  finden  nicht  statt.

Artikel  87.  Alle  Volksschulen  sind  so  einzurichten,  daß  die  Jugend  in  denselben
eine  allgemein  menschliche  und  bürgerliche  sowie  eine  religiös-konfessionelle  Bildung
erhält.

Artikel  88  8  1.  Der  Staat  stellt  aus  der  Zahl  der  Geprüften  die  Lehrer  der
Volksschulen  an.

$  2.  Inwiefern  hierbei  eine  Beteiligung  der  Gemeinden  stattfinden  soll,  bestimmt
das  Gesetz.

Artikel  89.  $  1.  Für  die  Bildung  tüchtiger  Volksschullehrer  ist  durch  Vervollkommnung
  der  dazu  vorhandenen  Anstalten  zu  sorgen.  Solche  Anstalten  sollen  so
eingerichtet  und  beaufsichtigt  werden,  daß  dadurch  die  religiös-konfessionelle  Bildung
der  heranzubildenden  Lehrer  gesichert  ist!.

$  2.  Ein  Anschluß  an  andere  deutsche  Bildungsanstalten  derselben  Konfession
ist  gestattet.

Artikel  90.  $  1.  Zur  Förderung  der  Errichtung  von  höheren  Bürgerschulen
oder  der  Erweiterung  der  Volksschulen  durch  Vermehrung  der  Unterrichtsgegenstände
und  Lehrkräfte  an  geeigneten  Orten  unter  Berücksichtigung  der  Gewerbe  und  der  Landwirtschaft
  sollen  den  beteiligten  Gemeinden  angemessene  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse
geleistet  werden.

$  2.  Wo  eine  Gelehrten-  oder  Navigationsschule  besteht,  kann  die  höhere
Bürgerschule  mit  derselben  verbunden  werden.

Artikel  91.  $  1?.  Die  Gelehrtenschulen,  die  Kriegs-  und  Marine-  (Navigations-)
Schulen  sind  Staatsanstalten.  Ob  und  wiefern  Realgymnasien  dazu  erhoben  werden,
bleibt  gesetzlicher  Bestimmung  überlassen.

$  2.  Kein  Staatsangehöriger,  welcher  seine  hinreichende  Befähigung  dartut,
wozu  bei  den  Kriegsschulen  auch  die  vorschriftsmäßige  Dienststellung  gehören  kann,
darf  von  dem  Unterrichte  an  diesen  Anstalten  ausgeschlossen  werden.

ı  Es  besteht  ein  evangelisches  Seminar  in  Oldenburg  und  ein  katholisches  Seminar  in  Vechta.

®  Im  Großherzogtum  bestehen  5  Gymnasien  (Oldenburg,  Jever,  Vechta,  Eutin,  Birkenfeld)
und  eine  Navigationsschule  in  Elsfleth;  außerdem  ist  die  Landwirtschaftsschule  in  Varel  Staatsanstalt.
  Realgymnasien  bestehen  im  Großherzogtum  nicht.