I.  Europa.  304  18.  Oldenburg.

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VI.  Abschnitt.  Von  der  Rechtspflege!.

Artikel  92.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Staate  aus.

Artikel  93.  $  1.  Die  richterliche  Gewalt  wird  selbständig  von  den  Gerichten
geübt.  Kabinetts-  und  AMlinisterialjustiz  ist  unstatthaft.

$  2.  Die  Gerichte  sind  berechtigt,  den  Schutz  und,  zur  Ausführung  ihrer  Verfügungen,
  den  Beistand  der  bürgerlichen  und  militärischen  Behörden  zu  verlangen.

Artikel  94.  Die  Einrichtung,  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Gerichte
soll  nach  den  in  den  Artikeln  95  bis  101  ausgesprochenen  Grundsätzen  gesetzlich  neu
geregelt  werden.  Bis  dahin  bleiben  die  bestehenden  Gesetze  in  Kraft.

Artikel  95.  $  1.  Es  soll  keinen  privilegierten  Gerichtsstand  der  Personen  oder
Güter  geben.

$  21.  Eine  Ausnahme  findet  nur  in  Beziehung  auf  die  Militärgerichtsbarkeit
in  Strafsachen  sowie  in  Beziehung  auf  AMilitärdisziplinarvergehen  statt,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  für  den  Kriegsstand.

Artikel  96.  $  1.  Rechtspflege  und  Verwaltung  sollen  voneinander  unabhängig
sein  und  getrennt  werden;  jedoch  bleibt  der  Gesetzgebung  vorbehalten  zu  bestimmen,
ob  und  in  welcher  Weise  diese  Trennung  auch  in  erster  Instanz  hinsichtlich  der  Polizeiübertretungen
  und  der  sog.  Bagatellsachen  stattfinden  soll.

$  2.  Die  Verwaltungsrechtspflege  soll  aufhören.

Artikel  97.  $  1.  Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird
durch  das  Gesetz  bestimmt.

$  2°.  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs-  und  den  Gerichtsbehörden
  entscheidet  eine  durch  das  Gesetz  zu  bestimmende  Behörde.

Artikel  98.  Die  bürgerliche  Rechtspflege  soll  in  Sachen  besonderer  Berufserfahrung
  durch  sachkundige,  von  den  Berufsgenossen  frei  gewählte  Richter  geübt  oder
mitgeübt  werden.

Artikel  99.  Es  soll  auf  die  Einführung  von  Schiedsgerichten  Bedacht  genommen
werden.

Artikel  100.  Das  Gerichtsverfahren  soll  öffentlich  und  mündlich  sein.  Ausnahmen
  von  der  Öffentlichkeit  des  Verfahrens  bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  101.  $  1.  In  Strafsachen  soll  der  Anklageprozeß  gelten.

$  2.2  Schwurgerichte  sollen  jedenfalls  in  schweren  Strafsachen  und  bei  allen
politischen  Vergehen,  sowie  bei  denjenigen  Preßvergehen,  welche  von  Amts  wegen
verfolgt  werden,  urteilen.

ı  Vgl.  jetzt  das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  Prozeßordnungen  des  Reiches,  auch  das
Reichsgesetz,  betr.  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  die  dazu  erlassenen
oldenburgischen  Ausführungsgesetze.

%  Vgl.  die  Militärstrafgerichtsordnung.

2  Vgl.  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  24.  Mürz  1871,  betr.  die  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden.

*  Vgl.  $  6  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  und  Artikel  29  $  1  des
Einführungsgesetzes  zuin  Gerichtsverfassungsgesetz  usw.  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom
10.  April  1879.