I.  Europa.  305  18.  Oldenburg.

Artikel  102.  Jede  öffentliche  Verwaltung  nimmt  in  allen  sie  betreffenden  privatrechtlichen
  Streitigkeiten  Recht  vor  den  ordentlichen  Gerichten.

Artikel  103'.  Über  Polizeivergehen  und  deren  Bestrafung  soll  ein  besonderes
Gesetz  erlassen  werden.

Vo.  Abschnitt.  Von  dem  Staatsdienste?.

Artikel  104.  Ordentliche  Richterstellen  sollen  bei  ihrer  Erledigung  sofort  wieder
definitiv  besetzt  werden.

Diese  Bestimmung  tritt  jedoch  erst  mit  der  nach  Artikeln  92,  94  bis  101  einzuführenden
  neuen  Gerichtsverfassung  in  Kraft?.

Artikel  105%.  Mit  einem  richterlichen  Amte  kann  in  Zukunft  ein  einträgliches
nicht  richterliches  Nebenamt  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung  verbunden
werden.

Artikel  106°.  $  1.  Kein  ordentlicher  Richter  darf,  außer  durch  Urteil  und
Recht,  von  seinem  Amte  entfernt  oder  an  Rang  und  Gehalt  beeinträchtigt  werden.

$  2.  Suspension  darf  nicht  ohne  richterlichen  Beschluß  und  nicht  ohne  gleichzeitige
  Verweisung  der  Sache  an  das  zuständige  Gericht  erfolgen.  Der  Beschluß  ist
vom  höchsten  Landesgerichte  zu  fassen.

Artikel  107°.  Kein  ordentlicher  Richter  darf  wider  seinen  Willen,  außer  durch
gerichtlichen  Beschluß  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Formen  und  Fällen,  zu
einer  andern  Stelle  versetzt  oder  in  Ruhestand  gesetzt  werden.

Artikel  108.  Die  Artikel  104  bis  107  finden  auf  Verwaltungsbeamte,  welche
zugleich  richterliche  Funktionen  ausüben,  keine  Anwendung.

Artikel  109.  $  1.  Im  Verwaltungswege  findet  die  Entlassung  der  definitiv
angestellten  Beamten  nur  unter  Verleihung  der  gesetzlichen  Pension,  eine  Versetzung
derselben  nur  unter  Belassung  des  ganzen  bisherigen  Gehaltes  statt.

$  2.  Eine  Verminderung  oder  Entziehung  jener  Pension  kann  nur  infolge  richterlichen
  Spruchs  geschehen.

$&amp;  3.  In  betreff  des  Militärs  bleiben  der  Gesetzgebung  besondere  Bestimmungen
vorbehalten’.

ı  Ein  al'gemeines  Gesetz  über  Polizeivergehen  ist  nicht  ergangen.

?  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  28.  März  1867,  betr.  revidiertes  Zivilstaatedienergesetz.


3  Das  Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  29.  August  1857  ist
am  1.  November  1858  in  Kraft  getreten  (Verordnung  vom  6.  Oktober  1858),  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  15.  August  1861  am  1.  November  1861  (Verordnung
vom  13.  September  1861),  das  Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Fürstentum  Lübeck  vom
15.  August  1861  am  1.  November  1861  (Verordnung  vom  12.  Oktober  1861),  vgl.  jetzt  zu  Artikel
104—107  die  $$  1  ff.  des  Gerichteverfassungsgesetzes.

%  Vgl.  Artikel  4  des  Zivilstastsdienergesetzes.

s  Vgl.  $  8  des  Gerichteverfassungsgesetzes  und  Artikel  44  $  2,  48  $  4  und  56  $  3  des  revidierten
Zivilstaatedienergesetzes  vom  28.  März  1867.

*  Siehe  Note  1  zu  Artikel  106.

’  Vgl.  die  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867  und  Gesetz  vom  17.  März  1909,  betr.
die  Gehaltsordnung  der  Gendarmerie  für  das  Herzogtum  Oldenburg  und  das  Fürstentum
Lübeck  vom  1.  Januar  1909  an  usw.

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