I.  Europa.  306  18.  Oldenburg.

Artikel  110.  Staatsdienst  und  Hofkavalierdienst  sind  in  derselben  Person  nicht
zu  vereinigen.

Artikel  111.  $  1.  Im  übrigen  sollen  die  Verhältnisse  des  Staatsdienstes  durch
besondere  Gesetze  in  volkstümlicher  Umgestaltung  näher  geordnet  werden!.

$  2.  Vorzüglich  ist  dabei  Bedacht  zu  nehmen  auf:

Verminderung  der  Behörden,  Stellen  und  Beamten;  Vereinfachung  des  Dienstes
und  Abkürzung  des  Geschäftsganges;

Überwachung  des  Dienstes  durch  möglichste  Öffentlichkeit  der  Verhandlungen;

Berufung  wechselnder  Beamten  aus  den  Volksgenossen  für  dazu  geeignete
Stellen.

$  3.  Das  Gesetz  hat  insbesondere  auch  wegen  Besoldungen,  Pensionierungen
und  Titelverleihungen,  desgleichen  wegen  der  Disziplinarverhältnisse  der  Beamten
und  wegen  der  Mittel,  wodurch  die  Staatsregierung  über  die  Fähigkeit  und  Würdigkeit
derselben  die  nötige  Kenntnis  sich  verschafft,  nähere  Bestimmungen  zu  treffen  und
festzusetzen,  daß  jeder  Bericht  über  die  Fähigkeit  und  Würdigkeit  der  Beamten  auf
Antrag  der  Beteiligten,  soweit  er  sie  betrifft,  denselben  nicht  vorenthalten  werden  dürfe;

diejenigen  unteren  Staatsämter  zu  bezeichnen,  wozu  die  Anstellung  auf  Kündigung
  erfolgt,  welche  jedoch  möglichst  zu  beschränken  ist;

ein  Dienstgericht  für  Aburteilung  der  Fälle  einzusetzen,  in  welchen  Beamte
sich  zur  Wahrnehmung  ihres  Dienstes  unfähig  oder  unwürdig  erweisen  würden.  Dieses
Gericht  ist  auf  den  Grund  der  Berufsgleichheit  zu  bilden;  es  ist  an  positive  Beweisregeln
  nicht  gebunden.

VII.  Abschnitt.  Von  dem  Landtage.

1.  Organisation  der  Versammlung.

Artikel  112.  $  1.  Für  das  Großherzogtum  besteht  ein  in  einer  Kammr  vereinigter
  Landtag.

$  2.  Außerdem  soll  in  jedem  der  beiden  Fürstentümer  Lübeck  und  Birkenfeld
ein  Provinzialrat  nach  den  in  der  Anlage  IV  enthaltenen  Grundzügen  eingerichtet
werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis  der  Provinzialräte  sowie
über  die  Wahl  und  Geschäftsführung  derselben  wird  ein,  dem  im  Jahre  1852  zu  berufenden
  Landtage  vorzulegendes  Gesetz  enthalten?.

Artikel  113%.  Der  Landtag  besteht  aus  Abgeordneten,  welche  durch  allgemeine,
unmittelbare  und  geheime  Wahlen  berufen  werden.

Artikel  114.  $  1.  Die  Abgeordneten  können  aus  dem  ganzen  Großherzogtum
gewählt  werden.

ı  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  28.  März  1867,  betr.  revidiertes  Zivilstaatsdienergesetz.


®  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  23.  November  1852,  betr.  die  Einrichtung
der  Provinzialräte  in  den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld.

®  Die  Fassung  der  Artikel  113,  115,  116,  120,  124  und  145  beruht  auf  dem  Gesetze  für  das
Großherzogtum  vom  17.  April  1909.  Das  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Weahlgesetze  vom
17.  April  1909  bei  der  ersten  nach  der  Verkündung  des  Wahlgesetzes  (29.  April  1909)  stattfindenden
  Wahl  des  Landtags  in  Kraft.