I.  Europa.  307  18.  Oldenburg.

$  2.  Die  Zahl  derselben  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Artikel  115.  $  1.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist,  jeder  Deutsche  männlichen
  Geschlechts,  welcher  zur  Zeit  der  Wahl  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr
vollendet  und  seit  mindestens  drei  Jahren  im  Großherzogtume  seinen  Wohnsitz  hat.

Artikel  116.  Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind:

1.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen;

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  des  Verfahrens;

3.  Personen,  welche  öffentliche  Armenunterstützung  erhalten  oder  innerhalb
des  letzten  der  Anordnung  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahres  erhalten  und  diese  -
zur  Zeit  des  Abschlusses  der  Wählerliste  nicht  wieder  erstattet  haben;

4.  Personen,  denen  durch  ein  rechtskräftiges  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
  entzogen  sind;

5.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Wahl  unter  Polizeiaufsicht  stehen  oder  sich
in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft  befinden  oder  in  einem  Arbeitshause  untergebracht
sind.  |

Artikel  117.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  115  und  116  gelten  auch  als  die
allgemeinen  Erfordernisse  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  bei  den  Abgeordnetenwahlen.

Artikel  118.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art  der  Wahlen,  das  Wahlrecht
und  das  Wahlverfahren  enthält  das  Wahlgesetz!.

$  2.  Das  Wahlgesetz?  bildet  zwar  keinen  Teil  des  Staatsgrundgesetzes,  es  kann
jedoch  die  Bestimmung  des  Artikel  137  Ziffer  2  auf  dasselbe  nicht  in  Anwendung
gebracht  werden.

Artikel  119.  Jeder  zum  Abgeordneten  Gewählte  kann  die  Wahl  ablehnen,
auch  zu  jeder  Zeit  abtreten.

Artikel  1201.  Alle  fünf  Jahre  wird  eine  Neuwahl  sämtlicher  Abgeordneten
vorgenommen.  Die  bisherigen  Abgeordneten  können  wiedergewählt  werden.

Die  fünfjährige  Wahlperiode  wird  von  der  Eröffnung  des  ersten  bis  zur  Eröffnung
des  sechsten  auf  die  Wahl  folgenden  ordentlichen  Landtages  gerechnet.

Artikel  121.:  $  1.  Zu  Abgeordneten  gewählte  Beamte  des  Zivil-  oder  des  Militärdienstes
  und  Schullehrer  bedürfen  des  dienstlichen  Urlaubs  und  haben  zu  dem  Ende
ihre  Wahl  sofort  den  Vorgesetzten  anzuzeigen  und  die  Erteilung  des  Urlaubs  zu  erwarten.

$  2.  Der  Urlaub  wird  nur  dann  versagt  werden,  wenn  der  Landtag  mit  der
Staatsregierung  darin  einverstanden  ist,  daß  dem  Eintritte  des  Gewählten  in  den  Landtag
  erhebliche  Rücksichten  des  Dienstes  entgegenstehen.  Die  Staatsregierung  wird
ihre  etwaigen  Bedenken  dieser  Art  unverzüglich  dem  Landtage  mitteilen,  falls  aber
solche  nicht  vorhanden  sind,  den  Urlaub  zeitig  bewilligen.

Artikel  122.  Der  Auftrag  der  Abgeordneten  erlischt:

1.  durch  Verlust  einer  der  Eigenschaften,  welche  erforderlich  sind,  um  als  Abgeordneter
  wählbar  zu  sein  (Artikel  115).

I  Vgl.  Anmerkung  ®  zu  Art.  113.
?  Vgl.  das  Wahlgesetz  vom  17.  April  1909.

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