I.  Europa.  308  19.  Oldenburg.

2.  durch  Austrittserklärung,  sobald  dieselbe  bei  dem  Präsidenten  des  Landtags
oder,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  bei  dem  Staatsministerium  schriftlich
eingekommen  nud  der  etwa  darin  angegebene  Zeitpunkt  eingetreten  ist.

3.  durch  Annahme  eines  besoldeten  Amts,  jedoch  kann  der  Austretende  wieder
gewählt  werden;

4.  wenn  die  Versammlung  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  auf  den  Grund
der  Geschäftsordnung  beschließt.

Artikel  123.  In  den  Fällen  des  Artikel  122,  oder  wenn  ein  Abgeordneter  gestorben
oder  auf  längere  Zeit  verhindert  ist,  als  seine  Beurlaubung  für  zulässig  erachtet  worden,
ist  von  der  Staatsregierung  eine  Neuwahl  sofort  anzuordnen,  insofern  nicht  mit  Zustimmung
  des  Landtags  davon  abgesehen  wird.

Artikel  1241,  Dem  Landtage  steht  die  Entscheidung  über  die  Legitimation  der
gewählten  Abgeordneten  zu.

Artikel  125.  Der  Landtag  wählt  nach  seiner  Eröffnung  durch  den  Großherzog
(Artikel  151)  in  geheimer  Stimmgebung  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  einen
oder  mehrere  Vizepräsidenten,  entweder  für  seine  ganze  Dauer  oder  für  einen  kürzeren
Zeitraum.

Artikel  126.  Zur  Wahrnehmung  der  Schriftführung  wählt  der  Landtag  für
seine  Dauer  einen  oder  mehrere  Schriftführer  entweder  aus  seiner  Mitte  oder  aus  drei
von  dem  Präsidenten  vorgeschlagenen  anderen  Personen.  Im  letzteren  Falle  erhält
der  Schriftführer  eine  angemessene  Vergütung.

2.  Wirksamkeit  des  Landtags.

Artikel  127.  Der  Landtag  ist  als  der  gesetzliche  Vertreter  aller  Staatsbürger
und  des  ganzen  Landes  im  allgemeinen  berufen,  deren  auf  der  Verfassung  beruhenden
Rechte  geltend  zu  machen  und  das  Wohl  des  Staats  mit  treuer  Anhänglichkeit  an  die
Verfassung  zu  befördern.

Artikel  128.  $  1.  Der  Landtag  steht  nur  zur  Staatsregierung  in  unmittelbarer
Geschäftsbeziehung,  Mitteilungen  zwischen  ihm  und  dem  Staatsgerichtshofe  (Artikel
201)  ausgenommen.

$  2.  Er  ist  befugt,  über  alle  Staatsangelegenheiten  von  der  Staatsregierung
Auskunft  zu  begehren.

Artikel  129.  $  1.  Die  Abgeordneten  folgen  bei  ihren  Abstimmungen  nur  ihrer
eigenen  gewissenhaften  Überzeugung;  sie  sind  nicht  an  Aufträge  oder  Vorschriften
irgend  einer  Art  und  Quelle  gebunden.

$  2.  Seine  Stimme  hat  jeder  persönlich  abzugeben.

Artikel  130.  $  1.  Jedes  Mitglied  des  Landtags  leistet  bei  seinem  ersten  Eintritt
in  die  Kammer  folgenden  Eid:

„Ich  gelobe  Treue  dem  Großherzog,  gewissenhafte  Beobachtung  der  Verfassung
und  auf  dem  Landtage  das  Wohl  des  Staates  ohne  Nebenrücksichten  nach  meiner
eigenen  gewissenhaften  Überzeugung  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen  zu
beachten.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

ı  Vgl.  Anmerkung  ?  zu  Art.  113,