I.  Europa.  309  18.  Oldenburg.

&amp;  2.  Dieser  Eid  wird  vom  Präsidenten  des  Landtags  in  die  Hand  des  Großherzogs
  oder  des  dazu  von  ihm  beauftragten  Mitgliedes  des  Staatsministeriums  und
von  den  übrigen  Mitgliedern  des  Landtages  dem  Präsidenten  in  der  Versammlung
abgelegt.

&amp;  3.  Wenn  ein  ehemaliger  Abgeordneter  durch  neue  Wahl  wieder  eintritt,
verpflichtet  er  sich  mittels  Handschlags  auf  seinen  früheren  Eid.

Artikel  1311.  $  1.  Kein  Abgeordneter  kann  wegen  seiner  Äußerungen  auf  dem
Landtage  anders  als  durch  den  Präsidenten  oder  von  der  Versammlung  zurechtgewiesen
  und  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

8  2.  Wegen  einer  durch  solche  Äußerungen  etwa  begangenen  Übertretung
eines  Strafgesetzes  kann  ein  gerichtliches  Verfahren  nur  stattfinden,  wenn  der  Landtag
den  Fall  zur  strafrechtlichen  Erledigung  an  das  Gericht  verwiesen  hat.

$  3.  Wegen  seiner  Abstimmung  darf  niemand  zur  Verantwortung  gezogen
werden.

Artikel  1322.  Während  des  Landtags  und  auf  der  Reise  dahin  und  zurück
können  die  Abgeordneten  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  nur  bei  Ergreifung  auf
frischer  Tat  oder  mit  Zustimmung  des  Landtags  oder  seines  Ausschusses  verhaftet
werden.  Im  ersten  Falle  ist  dem  Landtage  beziehungsweise  dessen  Ausschusse  von
der  Verhaftung  sofort  Kenntnis  zu  geben.

Artikel  133.  $  1.  Der  Landtag  hat  das  Recht,  in  Beziehung  auf  alle  Staatsangelegenheiten,
  insbesondere  auf  etwaige  Mängel  oder  Mißbräuche  in  der  Verwaltung
oder  der  Rechtspflege  seine  Wünsche,  Vorstellungen  oder  Beschwerden  dem  Stasatsministerium
  und  nach  Befinden  dem  Großherzog  selbst  vorzutragen.

$  2.  Die  Abstellung  begründet  befundener  Beschwerden  soll  ohne  Verzug
geschehen  und  jedenfalls  der  Erfolg  der  Beschwerden  dem  Landtage  eröffnet  werden.

Artikel  134.  $  1.  Der  Landtag  ist  ferner  berechtigt,  von  Privatpersonen,
Gemeinden  und  anerkannten  Genossenschaften  Bitten  oder  Beschwerden  entgegenzu
  nehmen,  auch  der  Staatsregierung  zur  geeigneten  Berücksichtiguung  vorzulegen,
wenn  die  Beschwerden  zuvor  den  Weg  der  gesetzlichen  Berufung  bis  an  die  oberste
Staatsbehörde  gegangen  sind.

$  2.  Hinsichtlich  der  Beschwerden  soll  es  wie  im  Artikel  133  $2  gehalten,  auch
der  Erfolg  der  zur  Gewährung  empfohlenen  Bitten  dem  Landtage  eröffnet  werden.

Artikel  135.  Vorstellungen  jeder  Art  dürfen  dem  Landtage  nur  schriftlich  eingesandt,
  nicht  in  der  Versammlung  persönlich  überreicht  und  nicht  mündlich  an  diese
gebracht  werden.

Artikel  136.  Ein  Gesetz  kann  vom  Großherzoge  nur  in  Übereinstimmung  mit
dem  Landtage  erlassen,  aufgehoben,  geändert  oder  authentisch  ausgelegt  werden.

Artikel  137.  Es  bedarf  der  Zustimmung  des  Landtags  nicht:

1.  bei  Verordnungen  zur  Vollziehung  oder  Handhabung  bestehender  Gesetze;

ı  Vgl.  $  11  des  Strafgesetzbuchs.
!  Vgl.  $  6  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung.