I.  Europa.  310  18.  Oldenburg.

2.  bei  Verordnungen  von  gesetzlicher  Bedeutung,  welche  durch  die  Umstände
dringend  geboten  sind  und  weder  einen  Aufschub  bis  zum  nächsten  ordentlichen  Landtage
  zulassen,  noch  die  Berufung  eines  außerordentlichen  Landtages  gestatten  oder
durch  ihre  Wichtigkeit  rechtfertigen,  auch  eine  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes
nicht  enthalten.  Verordnungen  dieser  Art  sind  von  allen  Mitgliedern  des  Staatsministeriums
  zu  kontrasignieren.

Läßt  die  Dringlichkeit  der  Sache  es  zu,  so  ist  zuvor  derständige  Landtagsausschuß!,
wenigstens  durch  die  Mitglieder  desselben,  welche  in  der  Provinz  sich  aufhalten,  worin
die  Staatsregierung  zur  Zeit  ihren  Sitz  hat,  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Dringlichkeit  und  die  Zweckmäßigkeit  solcher  Verordnungen  soll  dem
nächsten  Landtage  nachgewiesen  werden.  Findet  dieser  Bedenken,  der  erlassenen
Verordnung  seine  Zustimmung  zu  erteilen,  so  ist  dieselbe  sofort  wieder  aufzuheben.

Durch  ein  beistimmendes  Gutachten  des  Landtagsauschusses!  zu  der  erlassenen
Verordnung  wird  eine  Anklage  wegen  Verletzung  des  Staatsgrundgesetzes  nicht  ausgeschlossen.


Artikel  138.  Gesetzentwürfe  gelangen  vom  Großherzoge  an  den  Landtag,  jedoch
hat  auch  dieser  das  Recht,  auf  Erlassung  von  Gesetzen  anzutragen  und  Gesetzentwürfe
vorzulegen.

Artikel  139.  Eine  Erklärung,  wodurch  ein  Gesetzentwurf  ganz  abgelehnt  wird
oder  Abänderungen  desselben  beantragt  werden,  muß  die  Angabe  der  Beweggründe
enthalten.

Artikel  140.  Der  Großherzog  erläßt  und  verkündet  die  Gesetze  mit  ausdrücklichem
  Bezug  auf  die  erfolgte  Zustimmung  des  Landtages  beziehungsweise  auf  die  nach
Artikel  137  Ziff.  2  vorliegenden  Umstände.

Artikel  141.  $  1.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in
gesetzlicher  Form  verkündet  sind?.

$  2.  Die  Prüfung  der  Rechtsbeständigkeit  gehörig  verkündeter  Gesetze  und
Verordnungen  steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  dem  Landtage  zu.

Artikel  142.  Der  Landtag  kann  über  Anordnungen,  welche  seiner  Zustimmung
nicht  bedürfen,  sowie  über  die  bei  beabsichtigten  Änderungen  in  der  Gesetzgebung
im  allgemeinen  zu  befolgenden  Grundsätze  auf  Antrag  der  Staatsregierung  seine  gutschtliche
  Erklärung  abgeben.

Artikel  143.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Steuerbewilligung  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  Abschnitts  X.

ı  Vgl.  Anmerkung?  zu  Abschnitt  VIII  4;  w.  u.  Seite  313.

2  Durch  landesherrliche  Verordnung  vom  16.  Dezember  1844  ist  ein  besonderes  Gesetzblatt
für  das  Herzogtum  Oldenburg,  gemäß  Regierungsbekanntmachung  vom  29.  Mai  1854  ein  solches
für  das  Fürstentum  Birkenfeld,  durch  landesherrliche  Verordnung  vom  4.  Oktober  1837  eine  Verordnungssammlung,
  jetzt  Gesetzblatt,  für  das  Fürstentum  Lübeck  eingerichtet  worden.  Über
das  Inkrafttreten  der  Gesetze  und  Verordnungen  vgl.  die  genannten  landesherrlichen  Verordnungen
  (Regierungsbekanntmachung)  sowie  die  landesherrlichen  Verordnungen  für  das  Herzogtum
vom  19.  September  1814  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  20.  Oktober  1823  und  vom
11.  Dezember  1823,