I.  Europa.  311  18.  Oldenburg‘

3.  Landtag  und  Geschäftsbetrieb.

Artikel  144.  Die  Einberufung  des  Landtages  geschieht  durch  eine  Verordnung
des  Großherzogs,  welche  in  die  Gesetzblätter  eingerückt  wird.

Artikel  1451.  In  jedem  Jahre  findet  ein  ordentlicher  Landtag  statt.

Artikel  146.  $  1.  Zur  Erledigung  bestimmter  Gesetzgebungs-  oder  anderer
Angelegenheiten  wird  der  Landtag  außerordentlich  berufen.

$  2.  Auch  ohne  Berufung  tritt  der  Landtag  in  den  Fällen  der  Artikel  150  $  2
und  198  $  2  außerordentlich  zusammen.

Artikel  147.  Die  Dauer  eines  Landtages  wird  stets  in  der  Einberufungsverordnung,
  die  eines  ordentlichen  Landtags  nicht  unter  sechs  Wochen  bestimmt,  wodurch
jedoch  eine  angemessene  Verlängerung  nicht  ausgeschlossen  ist.

Artikel  148.  Dem  Großherzoge  steht  das  Recht  zu,  den  Landtag  zu  vertagen,
zu  schließen  und  aufzulösen.

Artikel  149.  Eine  Vertagung  kann  nur  auf  höchstens  sechs  Monate,  und  zwar
ohne  Zustimmung  des  Landtags  nur  einmal  geschehen.

Artikel  150.  $  1.  Nach  einer  Auflösung  des  Landtags  müssen  die  neuen  Wahlen
innerhalb  zwei  Monaten  ausgeschrieben  werden.  Der  Landtag  ist  auf  einen  Tag  einzuberufen,
  welcher  innerhalb  der  auf  die  Wahlausschreibung  folgenden  drei  Monate  fällt.

$  2.  Unterbleibt  das  eine  oder  das  andere,  so  treten  die  Mitglieder  des  aufgelösten
  Landtages  bis  zum  Zussmmentritt  der  neu  gewählten  Abgeordneten  in  ihre
früheren  Rechte  und  versammeln  sich  ohne  Einberufung  baldtunlichst  zur  Wahrung
des  Staatsgrundgesetzes.

&amp;  3.  Der  neugewählte  Landtag  tritt  in  die  Periode  (Artikel  120)  des  aufgelösten  ein.

Artikel  151.  Der  Großherzog  eröffnet  und  entläßt  den  Landtag  entweder  in
eigener  Person  oder  durch  einen  dazu  Bevollmächtigten.

Artikel  152.  Die  Eröffnung  geschieht  nach  vorläufiger  Berichtigung  der  Legitimation
  der  Abgeordneten,  sobald  deren  wenigstens  zwei  Drittel  anwesend  sind.

Artikel  153.  Eine  Versammlung  des  Landtages  findet  außer  der  Zeit,  für  welche
er  vom  Großherzog  oder  kraft  des  Gesetzes  berufen  ist,  nicht  statt.

Artikel  154.  Nach  der  Vertagung  oder  dem  Schlusse  oder  der  Auflösung  des
Landtages  darf  derselbe  nicht  ferner  versammelt  bleiben,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  Artikel  167  $  2.

Artikel  155.  Der  Großherzog  kann  Bevollmächtigte  ernennen,  die  in  den  Fällen,
wo  dies  von  den  Mitgliedern  des  Staatsministeriums  nicht  persönlich  geschieht,  dem
Landtage  die  erforderlichen  Erläuterungen  und  Aufklärungen  erteilen,  überhaupt  die
Geschäftsverbindung  mit  der  Staatsregierung  erleichtern.

Artikel  156.  Die  Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  die  großherzoglichen
Bevollmächtigten  sind  berechtigt,  jeder  Sitzung  des  Landtages  beizuwohnen.  Sie
können  demselben  vor  Schluß  der  Debatte  jederzeit  Mitteilung  machen  und  muß
ihnen  bis  dahin  das  Wort  stets  gegeben  werden,  sofern  dadurch  ein  begonnener  Vortrag
nicht  unterbrochen  wird.

!  Vgl.  Anmerkung  ®  zu  Art.  113.