I.  Europa.  312  18.  Oldenburg.

Artikel  157.  $  1.  Die  Sitzungen  des  Landtages  sind  öffentlich.

$  2.  Sie  werden  ausnahmsweise  geheim,

a.  wenn  auf  Antrag  der  Staatsregierung  oder  auf  den  von  wenigstens  noch  fünf
Mitgliedern  unterstützten  Antrag  eines  Mitgliedes  nach  Entfernung  der  Zuhörer  die
Mehrheit  der  anwesenden  Abgeordneten  die  geheime  Beratung  beschließt.

b.  bei  Verhandlungen  über  Verträge  mit  andern  Staaten,  welche  dem  Landtage
zur  Zustimmung  oder  Bestätigung  vorgelegt  werden,  wenn  die  Staatsregierung  die
geheime  Beratung  beantragt.

Artikel  158.  $  1.  Den  Zuhörern  ist  keinerlei  Einwirkung  auf  die  Versammlung
oder  den  Gang  der  Verhandlungen,  keine  Äußerung  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung
gestattet.

$  2.  Der  Präsident  hat  auch  in  dieser  Beziehung  die  äußere  Ordnung  durch
angemessene  Verfügungen,  nötigenfalls  durch  Entfernung  der  Zuhörer  aufrecht  zu
erhalten.

Artikel  159.  Der  Landtag  ist  nur  dann  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  zwei
Drittel  der  Abgeordneten  anwesend  sind.

Artikel  160.  Ein  Beschluß  des  Landtages  wird  durch  absolute  Stimmenmehrheit
der  anwesenden  Abgeordneten  gefaßt,  wenn  nicht  in  Beziehung  auf  Wahlen  die  Geschäftsordnung!
  ein  anderes  bestimmt.

Artikel  161.  $  1.  Der  Präsident  stimmt  immer  mit.

$  2.  Wenn  bei  der  ersten  Abstimmung  sich  Stimmengleichheit  ergeben  hat,
so  soll  dieselbe  —  und  zwar,  wenn  der  Präsident  es  für  angemessen  erachtet,  erst  in  der
folgenden  Sitzung  —  wiederholt  werden,  und  wenn  auch  die  zweite  Abstimmung  zu
einem  Beschlusse  durch  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  geführt  hat,  so  ist  der  zur
Abstimmung  gebrachte  Antrag  als  abgelehnt  zu  betrachten.

Artikel  162.  $  1.  Die  über  die  Verhandlungen  auf  dem  Landtage  aufgenommenen
Protokolle  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

$  2.  Die  Protokolle  über  geheime  Sitzungen  werden  nicht  gedruckt,  wenn  nicht
mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  fer  Landtag  die  Veröffentlichung  beschließt.

Artikel  163.  Der  Großherzog  verkündet  im  Gesetzblatt?  baldigst  nach  der
Schließung  oder  der  Auflösung  eines  jeden  Landtags  seine  zustimmende  oder  ablehnende
  Erklärung  über  dessen  bis  dahin  nicht  erledigte  Anträge  durch  einen  Landtagsabschied.


Artikel  164.  $  1.  Die  Abgeordneten  erhalten  die  Reisekosten  erstattet  und  beziehen
  Tagegelder,  auf  welche  nicht  verzichtet  werden  darf.

$  2.  Die  Abgeordneten,  welche  am  Versammlungsorte  wohnen,  erhalten  die
Hälfte  der  Taggelder.

Artikel  165.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Geschäfte
auf  dem  Landtage  und  dessen  dabei  in  Betracht  kommenden  sonstigen  Beziehungen

!  Vgl.  die  Geschäftsordnung  des  Landtags  vom  22.  April  1853
vom  17.  April  1900.

3  Vgl.  Anmerkung  zu  Art.  141.