I.  Europa.  313  18.  Oldenburg.

zur  Staatsregierung  wird  die  im  Wege  des  Gesetzes  zu  erlassende  Geschäftsordnung
enthalten!.

Bis  zur  Feststellung  einer  solchen  gilt  die  von  dem  zunächst  vorhergehenden
Landtage  angenommene  Geschäftsordnung.

4.  Ständiger  Landtagsausschuß.

Artikel  166.  Die  Bestimmungen  über  den  ständigen  Landtagsauschuß  kommen
so  lange  zur  Anwendung,  als  eine  dreijährige  Periode  für  die  ordentlichen  Landtage
besteht  (Artikel  145).

Artikel  167.  $  1.  Jeder  ordentliche  Landtag  wählt  aus  seiner  Mitte  und  für  die
Dauer  seiner  Wahlperiode  mittels  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  ständigen
Ausschuß.

$  2.  Hat  die  Wahl  desselben  vor  der  Schließung  oder  vor  einer  Vertagung  nicht
schon  stattgefunden,  so  ist  sie  spätestens  am  folgenden  Tage  vorzunehmen.

Artikel  168.  Die  Wirksamkeit  des  Ausschusses  ist  auf  die  Zeit  zwischen  den
Landtagen  beschränkt.

Artikel  169.  Der  Ausschuß  besteht  außer  seinem  Vorstande  aus  fünf  Abgeordneten
  —  drei  Abgeordneten  des  Herzogtums  und  einem  Abgeordneten  eines  jeden  der
beiden  Fürstentümer.

Artikel  170.  Den  Vorstand  des  Ausschusses  wählt  der  Landtag  aus  den  Abgeordneten
  des  Herzogtums  durch  absolute  Stimmenmehrheit.

Artikel  171.  $  1.  Der  Ausschuß  ergänzt  sich  im  Fall  des  Abgangs  eines  Mitgliedes
  durch  Erwählung  eines  anderen  Abgeordneten,  unter  Beachtung  der  in  den
Artikeln  169  und  170  aufgestellten  Grundsätze.

$  2.  Im  Falle  des  Abgangs  des  Vorstandes  übernimmt  einstweilen  das  älteste
der  Mitglieder  aus  dem  Herzogtume  dessen  Verrichtung  und  veranlaßt  den  Ausschuß
zur  Wahl  eines  neuen  Vorstandes.

ı  Artikel  172.  $  1.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  haben  während  seiner  Versammlung

  dieselben  Rechte  wie  die  Landtagsabgeordneten  (Artikel  119,  131,  132,  164)

$  2.  Die  Wahl  in  den  Ausschuß  kann  niemand,  solange  er  Abgeordneter  ist.
ablehnen.

$  3.  Die  im  Artikel  131  und  132  dem  Landtage  und  seinem  Präsidenten  gegebenen
  Befugnisse  stehen  dem  Ausschusse  und  seinem  Vorstande  zu.

$  4.  Des  dienstlichen  Urlaubs  bedürfen  die  Mitglieder  des  Ausschusses  nicht;
der  Vorstand  des  Ausschusses  hat  aber  der  Staatsregierung  von  der  Einberufung  eines
der  im  Artikel  121  gedachten  Beamteten  sofort  Anzeige  zu  machen.

Artikel  173.  $  1.  Der  Ausschuß  hat  die  Bestimmung:

1.  einzelne  Geschäfte  des  Landtags  vorzubereiten  oder  zur  Ausführung  zu  bringen,
wenn  er  dazu  von  ihm  beauftragt  ist;

ı  Vgl.  die  Geschäftsordnung  des  Landtags  vom  22.  April  1853.

17.  April  1900.
*  Die  Artikel  166178  sind  seit  dem  mit  Ablauf  der  Finanzperiode  1903/05  erfolgten  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  für  das  Großherzogtum  vom  19.  Dezember  1902,  betr.  die  Einführung
jährlicher  ordentlicher  Landtage,  außer  Wirksamkeit  getreten.

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