I.  Europa.  314  18.  Oldenburg.

2.  in  den  Fällen  der  Artikel  137  und  193  sowie  in  Anwendung  des  Artikels  142
sein  Gutachten  abzugeben;

3.  auf  die  Vollziehung  der  Landtagsabschiede  zu  achten  und  sonst  auf  verfassungsmäßige
  Weise  das  Interesse  des  Landtages  wahrzunehmen  ;

4.  die  Berufung  eines  außerordentlichen  Landtages  unter  Darlegung  der  Gründe
zu  beantragen;

$  2.  Über  die  seiner  Wirksamkeit  unterliegenden  Angelegenheiten  kann  er
jederzeit  von  der  Staatsregierung  oder  dem  von  derselben  dazu  ernannten  Bevollmächtigten
  die  erforderlichen  Aufschlüsse  begehren.

Artikel  174.  Ob  es  zur  Erledigung  der  Geschäfte  des  Ausschusses  einer  persönlichen
  Zusammenkunft  seiner  Mitglieder  bedarf,  oder  ob  deren  schriftliche  Erklärung
  genügt,  bleibt  zunächst  (s.  Artikel  175  $  2)  der  Beurteilung  des  Vorstandes  überlassen.


Artikel  175.  $  1.  Der  Ausschuß  versammelt  sich  in  der  Stadt  Oldenburg  auf
Berufung  seines  Vorstandes,  der  davon  jedesmal  dem  Staatsministerium  Anzeige  macht.

$  2.  Dem  Antrage  des  Staatsministeriums  oder  zweier  Mitglieder  des  Ausschusses
  auf  Berufung  des  letzteren  ist  stets  zu  genügen.

Artikel  176.  $  1.  Im  Ausschusse  entscheidet  absolute  Stimmenmehrheit.

$  2.  Der  Vorstand  hat  in  allen  Angelegenheiten  eine  Stimme,  die  bei  Stimmengleichheit
  den  Ausschlag  gibt.

Artikel  177.  Von  den  Sitzungen  des  Ausschusses  werden  nur  diejenigen  öffentlich
gehalten,  bei  denen  er  dies  angemessen  finden  sollte.  Zu  einer  öffentlichen  Sitzung
können  Bevollmächtigte  der  Staatsregierung  (Artikel  155)  abgeordnet  werden.

Artikel  178.  Der  Ausschuß  erstattet  nach  Beendigung  seiner  Wirksamkeit  dem
nächsten  Landtage  noch  schriftlichen  Bericht  über  seine  Tätigkeit.

IX.  Abschnitt.  Von  dem  Staatsgute,  dem  Krongute  und  von  den  Gebührnissen  des
Großherzogs  und  des  Großherzoglichen  Hauses.

Artikel  179.  Die  Sonderung  des  Domanialvermögens  in  Krongut  und  Staatsgut
ist  durch  die  zwischen  dem  Großherzoge  und  dem  Landtage  getroffene  Vereinbarung
vom  5.  Februar  1849  geschehen,  welche  diesem  Staatsgrundgesetze  unter  Nr.  1  anliegt
und  als  ein  wesentlicher  Bestandteil  desselben  anzusehen  ist.

In  dem  im  $  9  dieser  Anlage  vorgesehenem  Falle  ist  statt  der  deutschen  Reichsgewalt
  die  deutsche  Bundesgewalt!  zu  ersuchen.

Artikel  180.  $  1.  Das  gesamte  vorhandene  Staatsgut  bildet  eine  im  Eigentume
des  ungeteilten  Großherzogtums  stehende  Gesamtmasse,  zerfällt  aber  in  Beziehung
auf  die  damit  verbundenen  Lasten  und  Beschwerden  und  in  Beziehung  auf  den  Genuß
seiner  Aufkünfte  in  drei  nach  den  verschiedenen  Provinzen  gesonderten  Massen.

$  2.  Der  Genuß,  die  Lasten  und  Beschwerden  des  Staatsguts  verbleiben  der
Provinz,  zu  der  dasselbe  gehört.

ı  Vgl.  Artikel  76  der  Reichsverfassung.