I.  Europa.  315  18.  Oldenburg.

$  3.  Das  Domanialvermögen  (Staatsgut,  Krongut)  ist  bei  Festsetzung  des
Beitrags  aus  jedem  dieser  drei  Landesteile  zu  den  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums
(Artikel  195)  zu  berücksichtigen  und  ist  der  bei  Ausscheidung  des  Kronguts  angenommene
  durchschnittliche  Ertrag  des  ausgeschiedenen  Kronguts  jeder  Provinz,  zu  der
dasselbe  gehört,  auf  die  sie  treffende  Beitragsquote  in  Anrechnung  zu  bringen.

Artikel  181.  $  1.  Das  Staatsgut  ist  in  seinen  wesentlichen  Bestandteilen  zu
erhalten  und  auf  eine  das  nachhaltige  Einkommen  sichernde  Weise  zu  benutzen.
Abweichungen  von  diesem  Grundsatze,  Veräußerungen  oder  Beschwerungen  mit
Schulden  und  anderen  Lasten  sind  mit  Bewilligung  des  Landtags  zulässig.

$  2.  Dieser  Bewilligung  bedarf  es  nicht  für  gesetzliche  Ablösungen,  für  gesetzliche
  Ausweisungen  sowie  für  Veräußerung  einzelner  Landstücke  zur  Beförderung
der  Landeskultur  oder  der  Industrie!,  zum  Hausbau  oder  zur  angemessenen  Beseitigung
etwaiger  Unzuträglichkeiten  oder  zur  Berichtigung  zweifelhafter  Grenzen  im  Inlande.

$  3.  Der  Erlös  aus  Ablösung  und  Veräußerung  ist  vorläufig  zinsbar  zu  belegen.
Zu  einer  sonstigen  Verwendung  desselben  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Landtages.

Art.  182.  Das  Staatsgut  wird  von  den  Staats-Finanzbehörden  verwaltet.

Artikel  183.  Die  Aufkünfte  des  Staatsguts  fließen  in  die  Stastskasse  und  werden
lediglich  zu  Staatsausgaben  verwendet.

Artikel  184.  Jedem  ordentlichen  Landtage  sind  die  inzwischen  erfolgten  Veränderungen
  im  Bestande  des  Staatsguts  darzulegen.

Artikel  185.  Die  Bestimmungen  in  betreff  des  Kronguts  und  der  Gebührnisse
des  Großherzogs  und  des  Großherzoglichen  Hauses  sind  in  der  Anlage  Nr.  1  (Artikel  179)
enthalten.

Artikel  186.  Dem  Großherzoge  und  der  Großherzoglichen  Familie  steht  üler  das
Privatvermögen  die  freie  Verfügung  zu,  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Hausgesetzes?.


Das  am  18.  Februar  1849  im  Großherzogtum  vorhandene  Privatgrundvermögen
des  Großherzogs  ist  in  der  Anlage  Nr.  2  verzeichnet.

X.  Abschnitt.  Vom  Staatshaushalte.

Artikel  187.  $  1.  Ohne  Zustimmung  des  Landtages  können  Steuern  und  Abgaben
  weder  ausgeschrieben  noch  erhoben,  Anleihen  und  Schulden  nicht  gültig  gemacht
werden.

$  2.  Der  Landtag  darf  seine  Zustimmung  zur  Forterhebung  der  bestehenden
Steuern  und  Abgaben  nicht  verweigern,  insoweit  dieselben  zur  Führung  einer  den
Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung  und  insbesondere
zur  Deckung  von  Ausgaben  erforderlich  sind,  welche  auf  bundes-  oder  landesgesetzlichen
oder  auch  privatrechtlichen  Verpflichtungen  beruhen.

Artikel  183.  Die  Bewilligung  der  erforderlichen  Mittel  darf  nicht  von  Bedingungen
  oder  Voraussetzungen  abhängig  gemacht  werden,  welche  nicht  den  Zweck

!  Fassung  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Dezember  1902.
2  Vgl.  Verordnungen  vom  1.  September  1872,  betreffend  Hausgesetz  für  das  Großherzoglich
Oldenburgische  Haus  und  vom  19.  Oktober  1904,  betr.  Zusatzbestimmungen  zu  diesem  Hausgesetze.
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