I.  Europa.  316  18.  Oldenburg.

und  die  Verwendung  derselben  oder  den  Umfang  des  Bedürfnisses  oder  die  Größe
oder  die  Art  der  Verteilung  und  Erhebung  oder  die  Dauer  der  in  Frage  stehenden
Steuern,  Abgaben  und  Leistungen  betreffen.

Artikel  159.  $  1.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  sollen  im  voraus
veranschlagt  werden.

$  2.  Der  gesamte  Staatsbedarf  wird  für  jede  Finanzperiode  mit  Zustimmung
des  Landtages  festgestellt.

$  3.  Der  mit  Zustimmung  des  Landtags  festgestellte  Voranschlag  bildet  die
Grundlage  des  zu  erlassenden  Finanzgesetzes.

Artikel  190.  $  1.  Einem  jeden  ordentlichen  Landtage  soll  der  Voranschlag  der
für  die  nächstfolgende  Finanzperiode  —  ein!  Kalenderjahr  —  erforderlichen  Ausgaben
und  der  zu  deren  Deckung  vorgelegten  Mittel  vorgelegt  werden.  |

$  2.  Der  Voranschlag  ist  mit  möglichster  Vollständigkeit  und  Genauigkeit
nach  den  Hauptverwaltungszweigen  aufzustellen.

$  3.  Derselbe  muß  insbesondere  das  Bedürfnis  der  veranschlagten  Ausgaben
nachweisen,  die  Art  und  Weise  der  Aufbringung  der  Mittel  begründen  und  mit  den
zur  Prüfung  erforderlichen  Belegen  und  Erläuterungen  versehen  sein.

Artikel  191.  $  1.  \Wenn  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  das  Zustandekommen
eines  neuen  Finanzgesetzes  aus  dem  einen  oder  andern  Grunde  sich  verzögert,  dürfen
die  für  den  ordentlichen  Staatsbedarf  bewilligten  direkten  Steuern  und  Abgaben  noch
sechs  Monate  hindurch  forterhoben  werden.  Diese  sechs  Monate  werden  in  die  neue
Finanzperiode  eingerechnet.

$  2.  Die  Forterhebung  der  indirekten  Steuern  und  Abgaben  ist  durch  eine  Frist
nicht  beschränkt.  Der  nach  Ablauf  jener  sechs  Monate  eingekommene  Betrag  derselben
  wird  jedoch  einstweilen  in  den  Staatskassen  niedergelegt  und  kann  darüber
ohne  Zustimmung  des  Landtags  nicht  verfügt  werden.

$  3.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  sind  längstens  bis  zum  Schlusse
des  nächsten  Landtages  fortzuerheben.

$  4.  Wenn  Staatsregierung  und  Landtag  über  einzelne  der  im  Artikel  187  $  2
angegebenen  Ausgaben  oder  über  die  zu  deren  Deckung  erforderlichen  Mittel  sich  nicht
einigen,  so  dürfen,  bis  nach  Artkiel  209  eine  Entscheidung  erfolgt  ist,  die  für  den  ordentlichen
  Staatsbedarf  der  letzten  Finanzperiode  bewilligten  Steuern  und  Abgaben  forterhoben,
  jedoch  nur  zur  Deckung  der  Artikel  187  $  2  bezeichneten,  für  die  letzte  Finanzperiode
  bewilligten  ordentlichen  Ausgaben  unter  ministerieller  Verantwortlichkeit
verwandt  werden.

$  5.  Ist  nach  Artikel  209  eine  Entscheidung  des  vereinbarten  Schiedsgerichts
oder  des  Staatsgerichtshofes  erfolgt,  so  ist  dieselbe  hinsichtlich  der  Ausgaben  so  lange
bindend,  bis  eine  abändernde  Entscheidung  des  Bundesschiedsgerichts?  erwirkt  ist.

ı  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  17.  Dezomber  1902.
2  Vgl.  jetzt  Artikel  76  der  Reichsverfassung.