I.  Europa.  317  18.  Oldenburg.

Artikel  192.  $  1.  Der  dauernde  Bedarf  für  das  Militär  und  für  die  Gehalte  und
Geschäftskosten  im  Justiz-  und  Verwaltungsdienste  soll  durch  Regulative!  gemeinschaftlich
  mit  dem  Landtage  festgesetzt  werden.  Hinsichtlich  des  Bedarfs  für  das  Militär
tritt  diese  Bestimmung  erst  dann  in  Kraft,  wenn  die  definitive  Entscheidung  über
den  Bestand  des  oldenburgischen  Bundeskontingents  erfolgt  sein  wird.

$  2.  Diese  Regulative  dienen,  solange  nicht  ein  anderes  zwischen  der  Staatsregierung
  und  dem  Landtage  vereinbart  ist,  der  Bewilligung  des  Landtags  zur  Norm,
sind  jedoch  auf  Antrag  des  Landtags  jederzeit  einer  Revision  zu  unterziehen  und
werden  wie  ein  Gegenstand  der  Gesetzgebung  behandelt.

Artikel  193.  $  i.  In  dringenden  und  unvorhergesehenen  Fällen  kann  die  Staatsregierung
  unter  den  im  Artikel  137  Ziff.  2  angegebenen  Voraussetzungen  und  Bedingungen
  die  zur  Deckung  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  unumgänglich  erforderlichen
  finanziellen  Maßregeln  vorläufig  verfügen.  Es  sind  dieselben  aber  unter  Nachweisung
  der  verwandten  Summen  dem  nächsten  Landtage  zur  Erwirkung  der  verfassungsmäßigen
  Zustimmung  vorzulegen.

$  2.  Die  beiden  letzten  Absätze  des  Artikel  137  finden  auch  hier  Anwendung.

Artikel  194.  Die  Erlassung  rückständiger  Domanialeinnahmen,  Steuern,  Abgaben,
  Sporteln  und  Gebühren  in  einzelnen  Fällen  bleibt  dem  Ermessen  der  Staatsregierung
  überlassen.

Artikel  195.  $  1.  Die  Einkünfte  des  Herzogtums  Oldenburg,  des  Fürstentums
Lübeck  und  des  Fürstentums  Birkenfeld  werden  getrennt  verwaltet  und  nur  zu  den
Ausgaben  der  betreffenden  Provinz  verwendet.

$  2.  Zu  den  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums  haben  bis  weiter  beizutragen:

das  Herzogtum  Oldenburg  80  Prozent,

das  Fürstentum  Lübeck  13  Prozent,

das  Fürstentum  Birkenfeld  7  Prozent.

&amp;  3.  Von  sechs  zu  sechs  Jahren  soll  diese  Beitragsbestimmung  auf  den  aldann
zu  berufenden  ordentlichen  Landtagen  einer  abermaligen  Prüfung  unterzogen  und  in
Berücksichtigung  der  Steuerkräfte  sowie  des  Domanialvermögens  (Artikel  180)  jeder
Provinz  nach  den  inzwischen  gemachten  Erfahrungen  im  Wege  der  Gesetzgebung  von
neuem  geordnet  werden?.  Bis  dahin  bleibt  der  im  $  2  bestimmte  Beitragsfuß  bestehen.

$  4°.  Die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  erwähnten  Gesamtausgaben  werden

für  alle  den  drei  Provinzen  des  Großherzogtums  gemeinsamen  Angelegenheiten  und
Einrichtungen  geleistet,  nämlich  in  betreff

ı  Vgl.  die  Gehalteregulative  für  den  Zivildienst  vom  29.  Januar  1907  und  für  die  im  Eisenbahndienst
  angestellten  Beamten  vom  25.  März  1908  sowie  den  Normaletat  für  die  Gendarmerie
vom  27.  Dezember  1906  sowie  die  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867.

®  Nach  dem  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  1.  März  1906,  betr.  das  Beitragsverhältnis
zu  den  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums,  haben  zu  diesen  Gesamtausgaben  für  die  Jahre  1906
bis  1911  einschließlich  beizutragen:  das  Herzogtum  Oldenburg  79%,%,  das  Fürstentum  Lübeck
13%,  das  Fürstentum  Birkenfeld  7%%.

®  Vgl.  Verordnung  vom  13.  August  1849,  betr.  die  Errichtung  einer  Zentralkasse  für  das
Großherzogtum  Oldenburg.