I.  Europa.  313  18.  Oldenburg.

1.  der  aus  der  Gemeinschaftlichkeit  des  Staatsuberhauptes  sich  ergebenden
Beziehungen,  namentlich  der  Gebührnisse  des  Großherzogs;

2.  des  Verhältnisses  zum  deutschen  Staatenverbande  und  der  Vertretung  im
Auslande;

3.  des  Landtages,  des  ständigen  Landtagsauschusses  und  der  Provinzialräte,
insofern  letztere  nicht  auf  eigenen  Antrag  zusammenberufen  werden;

4.  des  Staatsgerichtshofes;

5.  des  Staatsministeriums;

6.  des  Gesamtlandesarchivs;

7.  der  Behörden  zur  Prüfung  für  den  Staatsdienst;

8.  des  höchsten  gemeinsamen  Landesgerichts;

9.  des  Kriegswesens;

10.  der  Witwenkasse;

11.  der  Verwaltung  der  Gesamtschulden  des  Großherzogtunıs;

12.  derjenigen  Gegenstände,  welche  außerdem  im  Wege  der  Gesetzgebung  für
gemeinsam  erklärt  werden.

Artikel  196.  $  1.  Der  Landtag  und  der  Landtagsausschuß!  überwachen  die
Erhebung  und  bestimmungsmäßige  Verwendung  der  Staatseinkünfte  innerhalb  der
durch  das  Finanzgesetz  gezogenen  Grenzen,  für  deren  Innehaltung,  auch  in  der  Art,
daß  Ersparnisse  in  einer  Ausgaberubrik  nicht  für  eine  andere  verwandt  werden,  das
Staatsministerium  verantwortlich  ist.

$  2.  Zu  dem  Ende  sollen  auf  jedem  ordentlichen  Landtage  zugleich  mit  dem
Voranschlage  die  bis  dahin  abgelegten  und  von  der  Staatsregierung  dezidierten  Rechnungen
  der  Hauptkassen  und  der  zugehörigen  Nebenkassen  nebst  den  erforderlichen
Belegen  und  Erläuterungen  vorgelegt  werden.

XI.  Abschnitt.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

Artikel  197.  $  1.  Im  Falle  einer  Regierungserledigung  tritt  der  Regierungsnachfolger
  die  Regierung  des  Großherzogtums  mittels  eines  Patents  an,  in  welchem
er  eidlich  verspricht:  „‚die  Staatsverfassung  unverbrüchlich  aufrecht  zu  erhalten
und  in  Gemäßheit  der  grundgesetzlichen  Bestimmungen  sowie  nach  den  Gesetzen
zu  regieren‘.

$  2.  Dasselbe  gilt  von  dem  Regenten  beim  Antritte  der  Regentschaft.

$  3.  Bis  zur  Erlassung  eines  solchen  Patents  wird  die  Staatsverwaltung  von
dem  bei  der  Regierungserledigung  vorhandenen  Staatsministerium  unter  verfassungsmäßiger
  Verantwortlichkeit  wahrgenommen.

$  4.  Die  Urschrift  des  mit  der  Unterschrift  des  Regierungsnachfolgers  beziehungs
weise  des  Regenten  und  dem  Staatssiegel  versehenen  Patents  soll  in  dem  Archive  des
Landtages  niedergelegt  werden.

Artikel  198.  $  1.  Der  versammelte  Landtag  leistet  sodann  dem  Regierungsnachfolger
  den  Eid  der  Treue,  wodurch  zugleich  der  Regierungsantritt  als  verfassungsmäßig
  geschehen  anerkannt  wird.

ı  Vgl.  Anmerkung  ?  zu  Abschnitt  VIII  4.