I.  Europa.  319  18.  Oldenburg.

$  2.  Ist  der  Landtag  bei  der  Regierungserledigung  nicht  versammelt,  so  tritt
der  zuletzt  versammelt  gewesene  Landtag  am  vierzehnten  Tage  nach  der  Regierungserledigung
  auch  ohne  Berufung  zusammen.

$  3.  Der  Landtag  kann  wider  seinen  Willen  innerhalb  vier  Wochen  nach  der
Regierungserledigung  beziehungsweise  nach  seinem  Zusammentritt  nicht  vertagt,
geschlossen  oder  aufgelöst  werden.

Artikel  199.  In  den  Diensteid  der  Zivilstaatsbeamten  ist  der  Eid  auf  die  Verfassung
  aufzunehmen!.  |

Artikel  200°.  $  1.  Der  Landtag  ist  befugt,  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums
gerichtlich  anzuklagen,  welche  sich

a.  sei  es  durch  eigenes  Handeln  oder  Unterlassen  oder  durch  bloße  Zulassung,
vorsätzlich  oder  in  grober  Fahrlässigkeit  einer  Verletzung  der  Verfassung  oder

b.  eines  Staatsverrats,  —  oder  des  Mißbrauchs  ihres  Amtes  zu  einem  gemeinen
Verbrechen,  —  oder  einer  Bestechung,  —  oder  des  Verbrechens  der  Amtsuntreue,
—  oder  einer  Verletzung  ihrer  Amtspflichten  in  der  Absicht  der  Erlangung  eigenen
Vorteils,  —  oder  in  der  Absicht  der  Benachteiligung  des  Staats  oder  einzelner  Staatsbürger,
  —  oder  einer  gesetzwidrigen  Verhaftung  schuldig  gemacht  haben  sollten.

$  2.  Der  Beschluß  zu  einer  solchen  Anklage  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der
Wiederholung  in  einer  zweiten,  wenigstens  acht  Tage  nach  der  ersten  Abstimmung
abgehaltenen  Sitzung.

Artikel  201.  Solange  es  hierfür  an  einem  allgemeinen  deutschen  Gerichte  fehlt,
tritt  ein  besonderer  Staatsgerichtshof  ein.  Die  Bestimmungen  über  dessen  Einrichtung
und  Verfahren  sind  in  der  Anlage  III  enthalten.

Artikel  202.  Die  Zuständigkeit  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  auch  auf
die  Mitschuldigen.

Artikel  203.  Der  Landtag  kann  auf  sein  Klagerecht  verzichten  und  eine  bereits
erhobene  Anklage  jederzeit  fallen  lassen.

Artikel  204.  Das  Klagerecht  verjährt  in  vier  Jahren  von  dem  Tage  an,  wo  die
Tatsache,  auf  welche  die  Anklage  gebaut  wird,  zur  Kunde  des  Landtags  gekommen  ist.

Artikel  205.  $  1.  Über  die  vom  Staatsgerichtshofe  zu  erkennenden  Strafen
wird  ein  Gesetz,  welches  einem  der  nächsten  Landtage  vorgelegt  werden  soll,  die  erforderlichen
  Bestimmungen  treffen.  Bis  dahin  erkennt  der  Staatsgerichtshof

1.  als  Strafe  einer  Verletzung  der  Verfassung:  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung;


2.  wegen  eines  vorsätzlich  begangenen  sonstigen  Amtsverbrechens  oder  Amtsvergehens:
  die  gesetzliche  Strafe;  und  wenn  ein  mit  dem  Hauptgegenstande  der  Anklage
zusammentreffendes  gemeines  Verbrechen  oder  Vergehen  in  der  Anklage  befaßt  ist,
auch  dessen  gesetzliche  Strafe;

3.  über  die  Prozeßkosten.

!  Vgl.  Artikel  11  des  revidierten  Zivilstaatsdienergesetzes  vom  28.  März  1867.
®  Zur  Ausführung  der  Artikel  200—207  ist  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  24.  März
18665,  betr.  die  Anklagen  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums  durch  den  Landtag,  ergangen.