I.  Europa.  321  18.  Oldenburg.

1.  daß  er  auf  zwei  nacheinander  folgenden  Landtagen,  zwischen  denen  eine  neue
Abgeordnetenwahl  stattgefunden  hat;  gefaßt  werde;

2.  daß  der  Tag  der  Abstimmung  jedesmal  acht  Tage  vorher  angekündigt  worden;
und

3.  daß  wenigstens  drei  Vierteile  der  einberufenen  Abgeordneten  an  der  Abstimmung
  teilnehmen.

$  2.  Dieser  Artikel  findet  auf  diejenigen  Bestimmungen  keine  Anwendung,
deren  Abänderung  durch  die  Gesetzgebung  in  diesem  Staatsgrundgesetze  vorbehalten
  ist.

XII.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  213.  Lehnsverband,  Familienfideikommisse  und  Stammgüter  bleiben
aufgehoben!.

Artikel  214.  Die  Führung  der  Verzeichnisse  über  Ehen,  Geburten  und  Todesfälle
(Standesbücher)  soll  neu  geordnet  werden‘.

Artikel  215°.  Die  Einführung  des  Notariats,  die  Verbesserung  des  Vormundschaftswesens,
  namentlich  durch  Beteiligung  der  Familie,  und  des  Hypothekenwesens
nach  dem  Grundsatze  der  Spezialität  sowie  des  Armenwesens  bleibt  der  Gesetzgebung
vorbehalten.

Artikel  216.  $  1.  Das  Vermögen  und  Einkommen  der  zu  Unterrichts-  und
Wohltätigkeitszwecken  bestehenden  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds  darf  für  andere
als  die  stiftungsmäßigen  Zwecke  nicht  verwendet  werden.

$  2.  Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen
steht,  darf  eine  Verwendung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken  mit  Zustimmung  der
Beteiligten  und,  sofern  Staatsanstalten  in  Betracht  kommen,  mit  Bewilligung  des
Landtags  erfolgen.

Artikel  217.  Die  von  den  bestehenden  politischen  Gemeinden  bisher  unabhängigen
  Genossenschaften,  deren  neue  gesetzliche  Ordnung  erforderlich  ist,  namentlich
  die  Wasserbaugenossenschaften,  sind,  soweit  tunlich,  nach  den  über  die  politischen
Gemeinden  geltenden  Grundsätzen  zu  regeln.  Den  Wasserbaugenossenschaften  ist
bei  der  Anstellung  ihrer  Beamten  Mitwirkung  zu  geben®.

Artikel  218.  $  1.  Die  Verhältnisse  der  Marken  und  Markengenossenschaften
in  den  Kreisen  Vechta  und  Cloppenburg  sind  durch  ein  dem  nächsten  Landtage  vorzulegendes
  Gesetz  neu  zu  ordnen.

ı  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  28.  März  1852  wegen  Aufhbung  der  Fideikommisse,
  des  Lehnsverbandes  und  der  Stammgüter.

ı  Vgl.  jetzt  das  Reichspersonenstandsgesetz.

®  Das  Notariat  ist  bisher  nicht  eingeführt  worden;  das  Armenwesen  ist  für  das  Herzogtum
und  das  Fürstentum  Lübeck  im  Abschnitt  IV  der  revidierten  Gemeindeordnungen,  für  das  Fürsten-Birkenfeld
  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1876,  betr.  das  Armenwesen,  geregelt.  Im  übrigen
vgl.  die  Reichsgesetzgebung.

%  Vgl.  die  Deichordnung  für  das  Herzogtum  vom  8.  Juni  1855,  die  Wasserordnungen  für
das  Herzogtum  vom  20.  November  1868  und  für  das  Fürstentum  Lübeck  vom  9.  April  1879  sowie
das  Gesetz  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  über  Bewässerungs-  und  Entwässerungsanlagen.

5  Vgl.  das  Markengesetz  für  das  Herzogtum  vom  20.  April  1873.

41