I.  Europe.  322  18.  Oldenburg.

$  2.  Das  bisher  vom  Staate,  vom  Gutsherrn  oder  vom  Markenrichter  ausgeübte
Recht,  von  den  Markengründen  in  den  ehemals  münsterschen  Kreisen  die  sog.  tertia
marcalis  d.  h.  den  dritten  Teil  der  Markenflächen  an  sich  zu  ziehen,  desgleichen  die
in  den  vormals  unter  hannoverscher  Hoheit  gestandenen  Marken  hergebrachten  markenrichterlichen
  Ansprüche  auf  Grund  und  Boden  sollen  durch  ein  Gesetz  aufgehoben
und  sollen  über  die  Verwendung  derselben  die  näheren  gesetzlichen  Bestimmungen,
unter  wesentlicher  Berücksichtigung  der  nicht  markenberechtigten  Grundbesitzer
und  der  Nichtgrundbesitzer,  getroffen  werden.

$  3.  Bis  zur  Erlassung  dieses  Gesetzes  bleiben  die  bestehenden  Verhältnisse,
insbesondere  die  angeführten  markenrichterlichen  Rechte,  in  dem  Umfange,  in  welchem
sie  gegenwärtig  ausgeübt  werden,  in  Kraft.

Artikel  219.  Zur  Bewirkung  der  Nutzbarmachung  unbebauter  Flächen,  insbesondere
  zu  dem  Zwecke,  den  Unbemittelten  die  Erwerbung  von  Grundbesitz  zu
erleichtern,  soll  für  das  Herzogtum  Oldenburg  eine  dem  Staatsministerium  unmittelbar
untergeordnete  Behörde  hergestellt  werden.

Dieser  Behörde  ist  die  Leitung  der  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  vom
Staate  zu  dem  gedachten  Zwecke  getroffen  werden,  zu  übertragen.  Das  Gesetz  ha
zu  bestimmen,  inwieweit  derselben  die  Ausweisungen  der  dem  Staate  zustehenden
unangebauten  Flächen  zu  überlassen  sind.  Auch  soll  sie  durch  angemessene  Staatsmittel
  zu  geeigneter  Unterstützung  von  Anbauern  in  den  Stand  gesetzt  werden.

Artikel  220.  Bis  zur  Erlassung  der  Gesetze,  welche  zur  Ausführung  der  im
Staatsgrundgesetze  ausgesprochenen  Grundsätze  erforderlich  oder  bereits  in  Aussicht
gestellt  sind,  bleiben  die  bestehenden  in  Gesetz  und  Herkommen  begründeten  Normen
in  Gültigkeit,  sofern  solchen  nicht  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes  entgegenstehen.


Artikel  221.  Es  ist  auf  möglichste  Verbreitung  der  Kenntnis  des  Staategrundgesetzes
  Bedacht  zu  nehmen.

19.  Preussen.
Die  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat
vom  31.  Januar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  usw.  tun  kund  und  fügen
zu  wissen,  daß  Wir,  nachdem  die  von  Uns  unterm  5.  Dezember  1848  vorbehaltlich  der  Revision
im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  verkündigte  und  von  beiden  Kammern  Unseres  Königı

  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Herzogtum  vom  13.  März  1876,  betr.  Verwendung  der  Einnahmen
aus  Markanteilen,  Gemeinheitsüberschüssen  und  Staatsmooren.

Gomäß  Artikel  7  $  4  des  Gesetzes  für  das  Herzogtum  vom  27.  April  1857,  betr.  die  Umgestaltung
  verschiedener  Verwaltungsbehörden  usw.  ist  für  den  im  Artikel  219  bezeichneten  Zweck
eine  besondere  Abteihıng  des  Staatsministeriums  unter  Zuordnung  technischer  Mitglieder  (Verwaltung
  des  Landeskulturfonds)  gebildet  worden.