I.  Europe.  323  19.  Preußen.

reiches  anerkannte  Verfassung  des  Preußischen  Staats  der  darin  angeordneten  Revision  unterworfen
  ist,  die  Verfassung  in  Übereinstimmung  mit  beiden  Kammern  endgültig  festgestellt  haben.
Wir  verkünden  demnach  dieselbe  als  Staatsgrundgesetz  wie  folgt:

Titel  L._Vom  Staatsgebiete.
Art.  1.  Alle  Landesteile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  bilden
das  Preußische  Staatsgebiet.

Art.  2.  Die  Grenzen  dieses  Staatsgebiets  können  nur  durch  ein  Gesetz  verändert
  werden.

Titel  I.  Von  den  Rechten  der  Preußen.

Art.  3.  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen
die  Eigenschaft  eines  Preußen  und  die  staatsbürgerlichen  Rechte  erworben,  ausgeübt
und  verloren  werden.

Art.  4.  Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Standesvorrechte  finden  nicht
statt.  Die  öffentlichen  Ämter  sind,  unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten
  Bedingungen,  für  alle  dazu  Befähigten  gleich  zugänglich.

Art.  5.  Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen  und  Formen,
unter  welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine  Verhaftung  zulässig
ist,  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  6.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe  und  Haussuchungen
  sowie  die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  sind  nur  in  den  gesetzlich
  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.

Art.7.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft.

Art.  8.  Strafen  können  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  angedroht  oder  verhängt
  werden.

Art.  9.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Wohles  gegen  vorgängige  in  dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende
  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden.

Art.  10.  Der  bürgerliche  Tod  und  die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  finden
nicht  statt.

Art.  11.  Die  Freiheit  der  Auswanderung  kann  von  Staats  wegen  nur  in  bezug
auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.

Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Art.  12.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses,  der  Vereinigung  zu  Religionsgesellschaften
  (Art.  30  und  31)  und  der  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentlichen
Religionsübung  wird  gewährleistet.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  ist  unabhängig  von  dem  religiösen  Bekenntnisse.  Den  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  durch  die  Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein
Abbruch  geschehen.

Art.  13.  Die  Religionsgesellschaften  sowie  die  geistlichen  Gesellschaften,
welche  keine  Korporationsrechte  haben,  können  diese  Rechte  nur  durch  besondere
Gesetze  erlangen.

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