I.  Europa.  324  19.  Preußen.

Art.  14.  Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staats,
welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  im
Art.  12  gewährleisteten  Religionsfreiheit,  zum  Grunde  gelegt.

Art.  15,  16  sind  aufgelioben.

Art.  17.  Über  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  dasselbe
  aufgehoben  werden  kann,  wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Art.  18  ist  aufgehoben.

Art.  19.  Die  Einführung  der  Zivilehe  erfolgt  nach  Maßgabe  eines  besonderen
Gesetzes,  was  auch  die  Führung  der  Zivilstandsregister  regelt.

Art.  20.  Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

Art.  21.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  genügend
gesorgt  werden.

Eltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  nicht
ohne  Jen  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

Art.  22.  Unterricht  zu  erteilen  und  Unterrichtsanstalten  zu  gründen  und  zu
leiten  steht  jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und  technische  Befähigung
  den  betreffenden  Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.

Art.  23.  Alle  öffentlichen  und  Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten
stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden.

Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener.

Art.  24.  Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die  konfessionellen
  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.

Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden  Religionsgesellschaften.


Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht  der  Gemeinde
zu.  Der  Staat  stellt,  unter  gesetzlich  geordneter  Beteiligung  der  Gemeinden,  aus
der  Zahl  der  Befähigten  die  Lebrer  der  öffentlichen  Volksschulen  an.

Art.  25.  Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  der  öffentlichen
  Volksschule  werden  von  den  Gemeinden  und,  im  Falle  des  nachgewiesenen
Unvermögens  ergänzungsweise  vom  Staate  aufgebracht.  Die  auf  besonderen  Rechtstiteln
  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Der  Staat  gewährleistet  demnach  den  Volksschullehrern  ein  festes,  den  Lokalverhältnissen
  angemessenes  Einkommen.

In  der  öffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgeltlich  erteilt.

Art.  26.  Das  Schul-  und  Unterrichtswesen  ist  durch  Gesetz  zu  regeln.  Bis
zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  verbleibt  es  hinsichtlich  des  Schul-  und  Unterrichtswesens
  bei  dem  geltenden  Rechte!.

Art.  27.  Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.

Die  Zensur  darf  nicbt  eingeführt  werden;.jede  andere  Beschränkung  der  PreBfreiheit
  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.

ı  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  10.  Juli  1906  (G.  8.  Seite  333).