I.  Europa.  325  19.  Preußen.

Art.  28.  Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung
  begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.

Art.  29.  Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche
Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,
welche  auch  in  bezug  auf  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  der  Verfügung  des
Gesetzes  unterworfen  sind.

Art.  30.  Alle  Preußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Das  Gesetz  regelt,  insbesondere  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
  die  Ausübung  des  in  diesem  und  in  dem  vorstehenden  Art.  (29)  gewährleisteten
Rechts.

Politische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.

Art.  31.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  Korporationsrechte  erteilt  oder
verweigert  werden,  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  32.  Das  Petitionsrecht  steht  allen  Preußen  zu.  Petitionen  unter  einem
Gesamtnamen  sind  nur  Behörden  und  Korporationen  gestattet.

Art.  33.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich.  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen
  und  in  Kriegsfällen  notwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die  Gesetzgebung
  festzustellen.

Art.  34.  Alle  Preußen  sind  wehrpflichtiig.  Den  Umfang  und  die  Art  dieser
Pflicht  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  35.  Das  Heer  begreift  alle  Abteilungen  des  stehenden  Heeres  und  der
Landwehr.

Im  Falle  des  Krieges  kann  der  König  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  den  Landsturm
  aufbieten.

Art.  36.  Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen  und
zur  Ausführung  der  Gesetze  nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen
und  auf  Requisition  der  Zivilbehörde  verwendet  werden.  In  letzterer  Beziehung
hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.

Art.  37.  Der  Militärgerichtsstand  des  Heeres  beschränkt  sich  auf  Strafsachen
und  wird  durch  das  Gesetz  geregelt.  Die  Bestimmungen  über  die  Militärdisziplin  im
Heere  bleiben  Gegenstand  besonderer  Verordnungen.

Art.  38.  Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem  Dienste  beratschlagen
  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl,  versammeln.  Versammlungen  und  Vereine
der  Landwehr  zur  Beratung  militärischer  Einrichtungen,  Befehle  und  Anordnungen
sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht  zusammenberufen  ist,  untersagt.

Art.  39.  Auf  das  Heer  finden  die  in  den  Art.  5,  6,  29,  30  und  32  enthaltenen
Bestimmungen  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Gesetze  und  Disziplinarvorschriften
  nicht  entgegenstehen.

Art.  40,  Die  Errichtung  von  Lehen  ist  untersagt.