I.  Europa.  426  19.  Prenßen.

Der  in  bezug  auf  die  vorhandenen  Lehen  noch  bestehende  Lehnsverband  soll
durch  gesetzliche  Anordnung  aufgelöst  werden.

Art.  41.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  40  finden  auf  Thronlehen  und  auf
die  außerhalb  des  Staats  liegenden  Lehen  keine  Anwendung.

Art.  42.  Ohne  Entschädigung  bleiben  aufgehoben,  nach  Maßgabe  der  ergangenen
  besonderen  Gesetze:

1.  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Recht  der  Ausübung
  oder  Übertragung  der  richterlichen  Gewalt  (Tit.  VI  der  Verfassungsurkunde)
und  die  aus  diesem  Rechte  fließenden  Exemtionen  und  Abgaben;

2.  die  aus  dem  gerichts-  und  schutzherrlichen  Verbande,  der  früheren  Erbuntertänigkeit,
  der  früheren  Steuer-  und  Gewerbeverfassung  herstammenden  Verpflichtungen.


Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten
weg,  welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Titel  II.  Vom  Könige.

Art.  43.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.

Art.  44.  Die  Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.  Alle  Regierungsakte
des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines  Ministers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Art.  45.  Dem  Könige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ernennt
und  entläßt  die  Minister.  Er  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze  und  erläßt  die
zu  deren  Ausführung  nötigen  Verordnungen.

Art.  46.  Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Art.  47.  Der  König  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den  übrigen  Zweigen
des  Staatsdienstes,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

Art.  48.  Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen  zu  errichten.  Letztere  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern,  sofern  es  Handelsverträge  sind,
oder  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern  Verpflichtungen
auferlegt  werden.

Art.  49.  Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung.

.  Zugunsten  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurteilten  Ministers  kann
dieses  Recht  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeübt  werden,  von  welcher  die
Anklage  ausgegangen  ist.

Der  König  kann  bereits  eingeleitete  Untersuchungen  nur  auf  Grund  eines  besonderen
  Gesetzes  niederschlagen.

Art.  50.  Dem  Könige  steht  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen  mit  Vorrechten
  nicht  verbundenen  Auszeichnungen  zul.

Art.  51.  Der  König  beruft  die  Kammern  und  schließt  ihre  Sitzungen.  Er  kann
sie  entweder  beide  zugleich  oder  auch  nur  eine  auflösen.  Es  müssen  aber  in  einem,

I  Absatz  2  ist  durch  die  Münzgesetzgebung  des  Reiches  gegenstandlos  geworden.