I.  Europa.  327  19.  Preußen.

solchen  Falle  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechzig  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von  neunzig  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Kammern  versammelt  werden.

Art.  52.  Der  König  kann  die  Kammern  vertagen.  Ohne  deren  Zustimmung
darf  diese  Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Tagen  nicht  übersteigen  und  während
derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Art.  53.  Die  Krone  ist,  den  Königlichen  Hausgesetzen  gemäß,  erblich  in  dem
Mannsstamme  des  Königlichen  Hauses  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und  der
agnatischen  Linealfolge.

Art.  54.  Der  König  wird  mit  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres  volljährig.


Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche  Gelöbnis,  die
Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Art.  55.  Ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann  der  König  nicht  zugleich
Herrscher  fremder  Reiche  sein.

Art.  56.  Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert  ist,
selbst  zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Art.  53),  welcher  der
Krone  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft.  Er  hat  sofort  die  Kammern  zu  berufen,
die  in  vereinigter  Sitzung  über  die  Notwendigkeit  der  Regentschaft  beschließen.

Art.  57.  Ist  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits  vorher  gesetzliche
  Fürsorge  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium  die  Kammern
zu  berufen,  welche  in  vereinigter  Sitzung  einen  Regenten  erwählen.  Bis  zum  Antritt
der  Regentschaft  von  seiten  desselben  führt  das  Staatsministerium  die  Regierung.

Art.  58.  Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen  Namen
aus.  Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der  Regentschaft  vor  den  vereinigten  Kammern
  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten
und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in  jedem  Falle  das  bestehende  gesamte  Staatsministerium
  für  alle  Regierungshandlungen  vsrantwortlich.

Art.  59.  Dem  Kron-Fideikommisfonds  verbleibt  die  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen  und  Forsten  angewiesene  Rente.

Titel  IV.  Von  den  Ministern.

Art.  60.  Die  Minister,  sowie  die  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten
  haben  Zutritt  zu  jeder  Kammer  und  müssen  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder
Zeit  gehört  werden.

Jede  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  verlangen.

Die  Minister  haben  in  einer  oder  der  andern  Kammer  nur  dann  Stimmrecht,
wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.

Art.  61.  Die  Minister  können  durch  Beschluß  einer  Kammer  wegen  des  Verbrechens
  der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung  und  des  Verrates  angeklagt
werden.  Über  solche  Anklage  entscheidet  der  oberste  Gerichtshof  der  Monarchie