1.  Europa.  328  19.  Preußen.

in  vereinigten  Senaten.  Solange  noch  zwei  oberste  Gerichtshöfe  bestehen,  treten  dieselben
  zu  obigem  Zwecke  zusammen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über  das
Verfahren  und  über  die  Strafen  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Titel  V.  Von  den  Kammern.

Art.  62.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König
und  durch  zwei  Kammern  ausgeübt.

Die  Übereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetze
erforderlich.

Finanzgesetzentwürfe  und  Staatshaushaltsetats  werden  zuerst  der  zweiten
Kammer  vorgelegt;  letztere  werden  von  der  ersten  Kammer  im  ganzen  angenommen
oder  abgelehnt.

Art.  63.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
  oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert,
können,  insofern  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  unter  Verantwortlichkeit  des
gesamten  Staatsministeriums,  Verordnungen,  die  der  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,
mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten
Zusammentritt  zur  Genehmigung  sofort  vorzulegen.

Art.  64.  Dem  Könige  sowie  jeder  Kammer  steht  das  Recht  zu,  Gesetze  vorzuschlagen.


Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den  König  verworfen
worden  sind,  können  in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  wieder  vorgebracht  werden.

Art.  65  bis  68  sind  durch  Gesetz  vom  7.  Mai  1853  beseitigt  ;  Art.  1  dieses  Gesetzes  bestimmt:
Die  Erste  Kammer  wird  durch  Königliche  Anordnung  gebildet,  welche  nur  durch  ein  mit  Zustimmung
  der  Kammern  zu  erlassendes  Gesetz  abgeändert  werden  kann.

Die  Erste  Kammer  wird  zusammengesetzt  aus  Mitgliedern,  welche  der  König  mit  erblicher
  Berechtigung  oder  auf  Lebenszeit  beruft.

Durch  Gesetz  vom  30.  Mai  1855  hat  die  erste  Kammer  die  Bezeichnung  Herrenhaus  erhalten.


Art.  69.  Die  zweite  Kammer  besteht  aus  443  Mitgliedern.  Die  Wahlbezirke
werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.  Sie  können  aus  einem  oder  mehreren  Kreisen
oder  aus  einer  oder  mehreren  der  größeren  Städte  bestehen!.

Art.  70  bis  72  sind  bis  zum  Erlasse  eines  Wahlgesetzes  suspendiert;  an  ihrer  Stelle  gilt
die  Notverordnung  vom  30.  Mai  1849.

Art.  73.  Die  Legislaturperiode  des  Hauses  der  Abgeordneten  dauert  fünf
Jahre?.

‘Art.  74...

Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  können  nicht
Mitglieder  eines  der  beiden  Häuser  des  Landtages  sein.

ı  Die  Zahl  der  Abgeordneten  ist  zuletzt  durch  Gesetz  vom  28.  Juni  1906  vermehrt  worden.
—  Die  zweite  Kammer  hat  seit  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1855  die  Bezeichnung  Haus  der  Abgeordneten.


ı  Gesetz  vom  27.  Mai  1888.

®  Absatz  1  ist  durch  die  Notverordnung  vom  30.  Mai  1849  ersetzt.