I.  Europa.  329  19.  Preußen.

Art.  75.  Die  Kammern  werden  nach  Ablauf  ihrer  Legislaturperiode  neu  gewählt.
  Ein  gleiches  geschieht  im  Falle  der  Auflösung.  In  beiden  Fällen  sind  die
bisherigen  Mitglieder  wieder  wählbar.

Art.  76.  Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  werden  durch  den
König  regelmäßig  in  dem  Zeitraum  von  dem  Anfange  des  Monats  November  jeden
Jahres  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände
erheischen,  einberufen.

Art.  77.  Die  Eröffnung  und  die  Schließung  der  Kammern  geschieht  durch
den  König  in  Person  oder  durch  einen  dazu  von  ihm  beauftragten  Minister  in  einer
Sitzung  der  vereinigten  Kammern.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eröffnet,  vertagt  und  geschlossen.

Wird  eine  Kammer  aufgelöst,  so  wird  die  andere  gleichzeitig  vertagt.

Art.  78.  Jede  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Sie  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung
  und  erwählt  ihren  Präsidenten,  ihre  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  die  Kammer.

Wenn  ein  Kammermitglied  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienste
  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt
verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und  kann  seine  Stelle
in  derselben  nur  durch  eine  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  79.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Jede  Kammer  tritt
auf  den  Antrag  ihres  Präsidenten  oder  von  zehn  Mitgliedern  zu  einer  geheimen  Sitzung
zusammen,  in  welcher  dann  zunächst  über  diesen  Antrag  zu  beschließen  ist.

Art.  80.  Keine  der  beiden  Kammern  kann  einen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht
die  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist.  Jede  Kammer
faßt  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  vorbehaltlich  der  durch  die
Geschäftsordnung  für  Wahlen  etwa  zu  bestimmenden  Ausnahmen.

Das  Herrenhaus  kann  keinen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  mindestens  sechzig
der  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  1854  (Gesetzszammlung  S.  541
bis  544)  zu  Sitz  und  Stimme  berufenen  Mitglieder  anwesend  sind.

Art.  81.  Jede  Kammer  hat  für  sich  das  Recht,  Adressen  an  den  König  zu
richten.

Niemand  darf  den  Kammern  oder  einer  derselben  in  Person  eine  Bittschrift
oder  Adresse  überreichen.

Jede  Kammer  kann  die  an  sie  gerichteten  Schriften  an  die  Minister  überweisen
und  von  denselben  Auskunft  über  eingehende  Beschwerden  verlangen.

Art.  82.  Eine  jede  Kammer  hat  die  Befugnis,  behufs  ihrer  Information  Kommissionen
  zur  Untersuchung  von  Tatsachen  zu  ernennen.

Art.  83.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes.
Sie  stimmen  nach  ihrer  freien  Überzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen
nicht  gebunden.

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