I.  Europa.  330  19.  Preußen.

Art.  84.  Sie  können  für  ihre  Abstimmungen  in  der  Kammer  niemals,  für  ihre
darin  ausgesprochenen  Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer  auf  den  Grund  der  Geschäftsordnung
  (Art.  78)  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung  während  der
Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe
des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  notwendig.

Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  der  Kammer  und  eine  jede  Untersuchungs-
  oder  Zivilhaft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben,  wenn
die  betreffende  Kammer  es  verlangt.

Art.  85.  Die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  erhalten  aus  der  Staatskasse
Reisekosten  und  Diäten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.  Ein  Verzicht  hierauf  ist  unstatthaft.


Titel  VI.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  86.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige,
keiner  anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.

Die  Urteile  werden  im  Namen  des  Königs  ausgefertigt  und  vollstreckt.

Art.  87.  Die  Richter  werden  vom  Könige  oder  in  dessen  Namen  auf  ihre
Lebenszeit  ernannt.

Sie  können  nur  durch  Richterspruch  aus  Gründen,  welche  die  Gesetze  vorgeschen
  haben,  ihres  Amtes  entsetzt  oder  zeitweise  enthoben  werden.  Die  vorläufige
Amtssuspension,  welche  nicht  kraft  des  Gesetzes  eintritt,  und  die  unfreiwillige  Versetzung
  an  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  können  nur  aus  den  Ursachen
und  unter  den  Formen,  welche  im  Gesetze  angegeben  sind,  und  nur  auf  Grund  eines
richterlichen  Beschlusses  erfolgen.

Auf  die  Versetzungen,  welche  durch  Veränderungen  in  der  Organisation  der
Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  nötig  werden,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.


Art.  87a.  Bei  der  Bildung  gemeinschaftlicher  Gerichte  für  Preußische  Gebietsteile
  und  Gebiete  anderer  Bundesstaaten  sind  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  des  Art.  86  und  des  ersten  Abs.  im  Art.  87  zulässig.

Art.  88  durch  Gesetz  vom  30.  April  1856  beseitigt.

Art.  89.  Die  Organisation  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  90.  Zu  einem  Richteramte  darf  nur  der  berufen  werden,  welcher  sich
zu  demselben  nach  Vorschrift  der  Gesetze  befähigt  hat.

Art.  91.  Gerichte  für  besondere  Klassen  von  Angelegenheiten,  insbesondere
Handels-  und  Gewerbegerichte  sollen  im  Wege  der  Gesetzgebung  an  den  Orten  errichtet
werden,  wo  das  Bedürfnis  solche  erfordert.

Die  Organisation  und  Zuständigkeit  solcher  Gerichte,  das  Verfahren  bei  denselben,
  die  Ernennung  ihrer  Mitglieder,  die  besonderen  Verhältnisse  der  letzteren
und  die  Dauer  ihres  Amtes  werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.