I.  Europe.  331  19.  Preußen.

Art.  92.  Es  soll  in  Preußen  nur  ein  oberster  Gerichtshof  bestehen.

Art.  93.  Die  Verbandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  in  Zivil-  und
Strafsachen  sollen  öffentlich  sein.  Die  Öffentlichkeit  kann  jedoch  durch  einen  öffentlich
  zu  verkündenden  Beschluß  des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  der
Ordnung  oder  den  guten  Sitten  Gefahr  droht.

In  andern  Fällen  kann  die  Öffentlichkeit  nur  durch  Gesetze  beschränkt  werden.

Art.  94.  Bei  Verbrechen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  des  Angeklagten
  durch  Geschworene,  insoweit  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern
erlassenes  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt.  Die  Bildung  des  Geschworenengerichts
regelt  das  Gesetz.

Art.  95.  Es  kann  durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes
  Gesetz  ein  besonderer  Gerichtshof  errichtet  werden,  dessen  Zuständigkeit
die  Verbrechen  des  Hochverrats  und  diejenigen  Verbrechen  gegen  die  innere  und
äußere  Sicherheit  des  Staates,  welche  ihm  durch  das  Gesetz  überwiesen  werden,
begreift.

Art.  96.  Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird  durch
das  Gesetz  bestimmt.  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs-  und
Gerichtsbehörden  entscheidet  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof.

Art.  97.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Zivil-  und  Militärbeamte
wegen  durch  Überschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen
gerichtlich  in  Anspruch  genommen  werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine
vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt
werden.

Titel  VII.  Von  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staatsbeamten.

Art.  98.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
  Staatsbeamten,  einschließlich  der  Staatsanwälte,  sollen  durch  ein  Gesetz
geregelt  werden,  welches,  ohne  die  Regierung  in  der  Wahl  der  ausführenden  Organe
zweckwidrig  zu  beschränken,  den  Staatsbeamten  gegen  willkürliche  Entziehung
von  Amt  und  Einkommen  angemessenen  Schutz  gewährt.

Titel  VOL  Von  den  Finanzen.

Art.  99.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  müssen  für  jedes  Jahr
im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht  werden.
Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Art.  100.  Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,  soweit  sie  in
den  Staatshaushaltsetat  aufgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet
sind,  erhoben  werden.

Art.  101.  In  betreff  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt
werden.
Die  bestehende  Steuergesetzgebung  wird  einer  Revision  unterworfen  und  dabei
jede  Bevorzugung  abgeschafft.
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