1.  Europa.  332  19.  Preußen.

Art.  102.  Gebühren  können  Staats-  oder  Kommunalbeamte  nur  auf  Grund
des  Gesetzes  erheben.

Art.  103.  Die  Aufnalıme  von  Anleihen  für  die  Staatskasse  findet  nur  auf  Grund
eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Übernahme  von  Garantien  zu  Lasten  des
Staates.

Art.  104.  Zu  Etatsüberschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  der
Kammern  erforderlich.

Die  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat  werden  von  der  Ober-Rechnungskammer
  geprüft  und  festgestellt.  Die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt
jedes  Jahres,  einschließlich  einer  Übersicht  der  Staatsschulden,  wird  mit  den  Bemerkungen
  der  Ober-Rechnungskammer  zur  Entlastung  der  Staatsregierung  den
Kammern  vorgelegt.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer
  bestimmen.

Titel  IX.  Von  den  Gemeinden,  Kreis-,  Bezirks-  und  Provinzialverbänden.

Art.  105.  Die  Vertretung  und  Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise  und  Provinzen
  des  preußischen  Staates  wird  durch  besondere  Gesetze  näher  bestimmt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  106.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vom
Gesetz  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.

Die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  gehörig  verkündeter  Königlicher  Verordnungen
steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  den  Kammern  zu.

Art.  107.  Die  Verfassung  kann  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung
abgeändert  werden,  wobei  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche  absolute  Stimmenmehrheit,
  bei  zwei  Abstimmungen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum  von  wenigstens  einundzwanzig
  Tagen  liegen  muß,  genügt.

Art.  108.  Die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  und  alle  Staatsbeamten  leisten
dem  König  den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams  und  beschwören  die  gewissenhafte
Beobachtung  der  Verfassung.

Eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  findet  nicht  statt.

Art.  109.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben  und
alle  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,
  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,
bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.

Art.  110.  Alle  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordneten  Behörden  bleiben
bis  zur  Ausführung  der  sie  betreffenden  organischen  Gesetze  in  Tätigkeit.

Art.  111.  Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  bei  dringender
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  die  Artikel  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36  der
Verfassungsurkunde  zeit-  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Das  Nähere
bestimmt  das  Gesetz.