I.  Europa.  333  19.  Preußen

Übergangsbetsimmungen.

Art.  112  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  10.  Juni  1906.

Art.  113.  Vor  der  erfolgten  Revision  des  Strafrechts  wird  über  Vergehen,  welche  durch
Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung  begangen  werden,  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Art.  114  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  14.  April  1856.

Art.  115.  Bis  zum  Erlasse  des  im  Art.  72  vorgesehenen  Wahlgesetzes  bleibt  die  Verordnung
  vom  30.  Mai  1849,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Zweiten  Kammer  betreffend,  in  Kraft

Art.  116.  Die  noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  sollen  zu  einem  einzigen
vereinigt  werden.  Die  Organisation  erfolgt  durch  ein  besonderes  Gesetz.

Art.  117.  Auf  die  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der  Verfassungs-Urkunde  etatsmäßig
  angestellten  Staatsbeamten  soll  im  Staatsdienergesetz  besondere  Rücksicht  genommen
werden.

Art.  118.  Sollten  durch  die  für  den  deutschen  Bundesstaat  auf  Grund  des  Entwurfs  vom
26.  Mai  1849  festzustellende  Verfassung  Abänderungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  nötig
werden,  so  wird  der  König  dieselben  anordnen  und  diese  Anordnungen  den  Kammern  bei
ihrer  nächsten  Vereammlung  mitteilen.

Die  Kammern  werden  dann  Beschluß  darüber  fassen,  ob  die  vorläufig  angeordneten  Abänderungen
  mit  der  Verfassung  des  deutschen  Bundesstasts  in  Übereinstimmung  stehen.

Art.  119.  Das  im  Art.  54  erwähnte  eidliche  Gelöbnis  des  Königs,  sowie  die  vorgeschriebene
Vereidigung  der  beiden  Kammern  und  aller  Staatebeamten  erfolgen  sogleich  nach  der  auf  dem
Wege  der  Gesetzgebung  vollendeten  gegenwärtigen  Revision  dieser  Verfassung.  (Art.  62  u.  108.)

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  31.  Januar  1850.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Brandenburg.  von  Ladenberg.  von  Manteuffel.  von  Strotha.
von  der  Heydt.  von  Rabe.  Simons.  von  Schleinitz.

20.  Reuss  älterer  Linie.

Von  Herrn  Regierungsassessor  Dr.  Fr.  PFEIFFER,  Hilfereferenten  der  Fürstlich  Plauischen
Landesregierung  in  Greiz.

Als  im  Frühjahr  des  Jahres  1848  auch  im  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  die  Wünsche  nach
einer  zeitgemäßen  Umwandlung  der  altständischen  Verfassung  laut  wurden,  erklärte  Fürst
Heinrich  XX.  in  den  öffentlichen  Erlassen  vom  18.  und  19.  März  1848  seine  Bereitwilligkeit  hierzu,
hob  aber  zugleich  die  Notwendigkeit  hervor,  daß  die  Neuordnung  auf  verfassungsmäßigern  Wege
geschehen  müßte.  Demzufolge  ließ  er  durch  die  Regierung  einen  vorläufigen  Entwurf  der  Landesverfassung
  ausarbeiten.  Motive  zu  demselben  sind  nicht  vorhanden.  Als  Quellen  wurden  im
wesentlichen  benutzt:

1.  Die  Königlich  Sächsische  Konstitution  und  Landtagsabschied  vom  7.  September  1831,

2.  Das  Königlich  Sächsische  Wahlgesetz  vom  24.  September  1831,

$.  Die  Verfassung  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  vom  25.  August  1829,

4.  Die  Meiningensche  Wahlordnung  vom  25.  August  1829,