I.  Europa.  334  20.  Reuß  ä.  L.

5.  Die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische  Verfassung  mit  Walilgesetz  vom  5.  Mai  1816,

6.  Die  Verfassung  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  vom  29.  April  1831,

7.  Das  Woahlgesetz  als  Beilage  dazu,

8.  Die  Fürstlich  Reußischen  Geschlechtsvereine  von  1666,  1681  und  1690  und  der  Entwurf
dee  Geschlechtsvereins  von  1749,

9.  Das  Fürstlich  Reußische  der  älteren  Linie  Landesgrundgesetz  vom  15.  März  1809,

10.  Der  Eutwurf  des  Preußischen  Wallgesetzes  vom  2.  April  1848.

Der  Entwurf  wurde  von  den  zu  einem  außerordentlichen  Landtag  einberufenen  Landetänden
  im  April  1848  beraten  und  mit  einigen  von  Fürst  Heinrich  XX.  genehmigten  Änderungen
gebilligt.

Von  einer  sofortigen  Proklamation  des  in  solcher  Weise  vorbereiteten  Verfassungsentwurfs
wurde  abgesehen,  vielmehr  infolge  dahingehender  Anregungen  aus  dem  Volke  und  gemäß  einem
Wunsche  der  Stände  beschlossen,  denselben  einer  „allgemeinen  Beratungsversammlung‘‘  von
12  gewählten,  durch  unmittelbare  Wahlen  berufenen  Volksvertretern  vorzulegen.

Erst  am  25.  Juni  1849  trat  dieser  „Beratungslandtag‘'  zusammen.  Der  ihm  vorgelegte,  auch
im  Druck  erschienene  Entwurf  war  gegenüber  dem  mit  dem  Ständelandtag  vereinbarten  Verfassungsentwurf
  insofern  modifiziert,  als  die  inzwischen  in  Kraft  getretenen  „Grundrechte  des
deutschen  Volkes“  in  ihm  Berücksichtigung  gefunden  hatten.  Die  Beratungen  des  Landtags
dauerten  in  4  arbeitsreichen  Sitzungsperioden  bis  zum  3.  Juli  1851.  Fürst  und  Landtag  einigten
sich  auf  einen  Verfassungsentwurf,  der  gegenüber  den  früheren  einen  weniger  freiheitlichen
Charakter  trug.

Seine  Publikation  unterblieb.

Die  am  23.  August  1851  von  der  deutschen  Bundesversammlung  beschlossene  Aufhebung
der  deutschen  Grundrechte  machte  nämlich  mancherlei  Modifikationen  in  dem  vereinbarten  Entwurf
  nötig,  über  welche  deın  Beratungslandtag  weitere  Eröffnungen  nach  definitiver  Erledigung
der  einschlagenden  Fragen  durch  die  Bundesbehörden  in  Aussicht  gestellt  wurden.  Der  Beratungslandtag
  ist  jedoch  nicht  wieder  in  Tätigkteit  getreten.  Seine  formelle  Aufhebung  erfolgte  erst  im
März  1867.  Zu  diesem  Zeitpunkt  hatte  im  fürstlichen  Auftrag  eine  Kommission  einen  anderweiten
Verfassungsentwurf  ausgearbeitet.  Derselbe  lehnt  sich  sowohl  in  seiner  Einteilung  wie  auch  in
vielen  Spezialbestimmungen  an  die  früheren  Entwürfe  eng  an,  enthält  aber  selbstverständlich  auch
sehr  wesentliche  durch  die  veränderten  politischen  und  staatsrechtlichen  Verhältnisse  bedingte
Abweichungen.

Die  alten  Landstände  berieten  über  den  Entwurf  in  4  am  15.  März  1867  begonnenen
Sitzungen  und  machten  einige  Abänderungsvorschläge,  welche  Berücksichtigung  fanden.  Am
28.  März  1867,  dem  Tage  des  Regierungsantritts  des  Fürsten  Heinrich  XXII.,  trat  die  noch  jetzt
bestehende  Verfassung  in  Kraft.

Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  für  deren  Interpretation  die,  allerdings  nicht  veröffentlichten
Verhandlungen  der  Stände  und  des  Beratungslandtags  über  sämtliche  von  uns  bezeichneten
Verfassungsentwürfe  von  besonderer  Bedeutung  sind.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  älterer  Linie  souverainer
  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,
Schleiz  und  Lobenstein  usw.  usw.  fügen  hiermit  zu  wissen:

In  der  Überzeugung,  daß  die  zeitherige  Landesverfassung  den  vorgeschrittenen
Anforderungen  an  die  Staatsverwaltung  nicht  mehr  genüge,  und  von  dem  aufrichtigen
  Wunsche  erfüllt,  die  vielfach  kund  gegebene  Erwartung  nach  einer  zeitgemäßen
Umgestaltung  derselben  in  einer  für  das  Wohl  des  Landes  wahrhaft  förderlichen  Weise
zu  befriedigen,  erteilen  und  verkünden  Wir  mit  hierzu  erklärter  Zustimmung  der
Stände  des  Fürstentums  nachstehende