I.  Europa.  335  20.  Reuß  ä.  L.

Verfassung  des  Fürstentums  Reuss  älterer  Linie.

Abschnitt  I.  Von  dem  Fürstentum  und  seiner  Regierung  im  allgemeinen.

$  1.  Das  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  bildet  einen  unter  einer  Verfassung  vereinigten
  unteilbaren  Staat  des  Norddeutschen  Bundes,

$  2.  Kein  Bestandteil  des  Fürstentums  und  kein  Regierungsrecht  seines  Fürsten
kann  ohne  Zustimmung  der  Landesvertretung  auf  irgendeine  Weise  veräußert
werden.  Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  sind  hierunter  nicht  begriffen,
  wenn  nicht  dabei  Staatsangehörige  abgetreten  werden.

$  3.  Der  Fürst  ist  erblicher  Landesherr;  seine  Person  ist  unverletzlich.  Die
Staatserbfolge  richtet  sich,  den  Reußischen  Haus-  und  Familienverträgen  gemäß,  nach
den  Grundsätzen  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge  im  Mannsstamme.
Er  übt  die  Staatsgewalt  auf  verfassungsmäßige  Weise,  die  gesetzgebende  im  Verein  mit
der  Landesvertretung,  die  vollziehende  allein.  Er  besetzt  die  Staatsämter  und  vertritt
das  Land  nach  außen.

&amp;  4  _  Der  Landesherr  nimmt  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande.

$  5.  Die  Regierungshandlungen  des  Vorfahren  sind  von  dem  Regierungsnachfolger
  anzuerkennen  und  zu  vertreten,  sofern  sie  ohne  Überschreitung  der  verfassungsmäßigen
  und  gesetzlichen  Befugnis  vorgenommen  worden  sind.

$  6.  Der  Fürst  und  die  Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses  werden  mit  dem  zurückgelegten
  21.  Lebensjahre  volljährig  und  regierungsfähig.  Der  Landesfürst  kann
nach  vollendetem  18.  Lebensjahre  von  der  ihm  geordneten  Vormundschaft,  unter
Zustimmung  des  regierenden  Fürsten  des  Hauses  Reuß  jüngerer  Linie  für  volljährig
und  regierungsfähig  erklärt  werden.

In  gleichem  Alter  kann  den  Prinzen  des  Hauses  vom  regierenden  Fürsten  die
Großjährigkeit  erteilt  werden.

$  7.  Für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit  des  Fürsten  tritt  eine  Regentschaft
ein.  Ist  darüber  nicht  von  dem  Regierungsvorfahren  im  Einvernehmen  mit  der  Landesvertretung
  Verfügung  getroffen  worden,  so  gebührt  die  Regentschaft  zunächst  der
leiblichen  Mutter  des  Landesfürsten  und,  wenn  diese  sich  nicht  mehr  am  Leben  befindet
  oder  anderweit  vermählt  oder  sonst  verhindert  ist,  dem  nächsten  volljährigen
und  zur  Regierung  fähigen  Agnaten  des  Fürstlichen  Gesamthauses.

$  8.  Ist  der  volljährige  Landesherr  aus  irgendeinem  Grunde  dauernd  verhindert,
die  Regierung  anzutreten  oder  die  bereits  angetretene  fortzuführen,  so  tritt  für  die
Dauer  der  Verhinderung  ebenfalls  eine  Regentschaft  ein.

Diese  gebührt  zunächst  dem  zur  unmittelbaren  Nachfolge  berechtigten  volljährigen
  Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses  älterer  Linie.

Ist  ein  solcher  nicht  vorhanden,  so  kommt  die  Regentschaft  der  Gemahlin  des
an  der  Regierung  verhinderten  Landesherrn  oder,  wenn  derselbe  unvermählt,  dessen
Mutter  und  —  wenn  diese  nicht  mehr  am  Leben  oder  anderweit  vermählt  oder  sonst
behindert  ist,  dem  nächsten  volljährigen  und  regierungsfähigen  Agnaten  des  Fürstlichen
  Gesamthauses  zu.