I.  Europa.  336  20.  Reuß  ä.  L.

$  9.  Über  die  Notwendigkeit  einer  einzusetzenden  Regentschaft  hat  im  Zweifel
die  Landesregierung  mit  der  zu  diesem  Behufe  einzuberufenden  Landesvertretung
unverzüglich  zu  entscheiden.

$  10.  Sollte  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Fürsten  zur  Erbfolge
berufenen  Prinzen  eine  solche  Geistes-  oder  Körperbeschaffenheit  sich  finden,  welche
es  demselben  für  immer  unmöglich  machen  würde,  die  Regierung  des  Landes  zu  führen,
so  ist  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regentschaft  zeitig  zu  verfügen.

$  11.  Die  Landesregierung  bildet  den  Regentschaftsrat,  welcher  in  allen  wichtigen
  Angelegenheiten  mit  seinem  Gutachten  zu  hören  ist.

In  Ermangelung  einer  von  dem  Fürsten  getroffenen  Anordnung  ist  der  Erziehungsplan
  des  Regierungsnachfolgers  nur  nach  Rücksprache  mit  dem  Regentschaftsrate
  festzusetzen.

Die  Regierungserlasse  der  Regentschaft  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  in
$  36  vorgeschriebenen  Gegenzeichnung.

$  12.  Die  Regierungshandlungen  der  Regentschaft  sind  vom  Landesherrn  bei
Übernahme  der  Regierung  nach  erlangter  Volljährigkeit  und  bezugsweise  nach  Erledigung
  vorhanden  gewesener  Behinderungen  ebenso  anzuerkennen,  wie  die  jedes
anderen  legitimen  Regierungsvorgängers.

II.  Abschnitt.  Von  dem  Staatsvermögen  und  dem  Kammervermögen.

$  13.  Das  Staatsvermögen  begreift  die  Gesamtheit  derjenigen  Mittel  in  sich,  aus
welchen  die  allgemeinen  Landesbedürfnisse,  einschließlich  der  Schuldentilgung,  bestritten
  werden,  sowie  alles  dasjenige,  was  dem  allgemeinen  Nutzen  des  Staats
bleibend  gewidmet  ist.  Den  ansehnlichsten  Teil  des  Staatsvermögens  bilden  die
Abgaben  der  Staatsangehörigen,  welche  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  der
ständischen  Bewilligung  und  landesherrlichen  Genehmigung  aufgebracht  und  zur
allgemeinen  Landeskasse  eingezogen  werden.

Die  Grundsteuern  sind  unveräußerlich.  Abschreibung  (Kaduzierung)  derselben
kann  nur  auf  Grund  gänzlichen  oder  teilweisen  Untergangs  des  Grundstücks,  zeitweiser
  Erlaß  wegen  Feuer-  oder  Wasserschadens,  Mißwachses  usw.  vom  Landesherrn
auf  beifälliges  Gutachten  der  Landesregierung,  im  Falle  der  Kaduzierung,  mit  ständischer
  Zustimmung  bewilligt  werden.

$  14.  Für  die  mit  ständischer  Genehmigung  bisher  aufgenommenen  Landesschulden
  haftet  das  gesamte  Staatsvermögen  ($  13).

Neue  Landesschulden,  d.  h.  solche,  wodurch  die  Masse  der  bestehenden  vermehrt
oder  die  verfassungsmäßige  Tilgung  wieder  aufgehoben  oder  beschränkt  wird,  sind
ohne  ausdrückliche  Einwilligung,  und  in  dem  Ausnahmsfalle  des  $  73  ohne  nachträgliche
  Genehmigung  der  Stände  ungültig  und  unverbindlich,  es  bleiben  diejenigen
  dafür  persönlich  verhaftet,  welche  solohe  Anleihen  gemacht  und  die  Schuldurkunden
  ausgefertigt  haben.

Bei  Aufnahme  von  Landesschulden  muß  zugleich  auf  Tilgung  des  Kapitals
innerhalb  eines  Zeitraums  von  längstens  50  Jahren  sichere  Vorkehrung  getroffen
werden.